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Berufliche Vorsorge: Der Bundesrat äussert sich positiv zum Parlamentsbericht Wechsel der Vorsorgeeinrichtung


Der Bundesrat hat zu einem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und
Gesundheit des Nationalrates (SGK) zum Thema «Wechsel der
Vorsorgeeinrichtung» Stellung genommen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die
verschiedene Aspekte der Auflösung von Anschluss- und Versicherungsverträgen
im Bereich der beruflichen Vorsorge regeln und die im Rahmen der 1.
BVG-Revision auf 1. April 2004 in Kraft gesetzt worden sind, weisen in zwei
Bereichen Lücken auf. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die von der SGK in
Form einer parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen
die Rechtssicherheit aller Beteiligten klären, und schliesst sich der
Argumentation des Berichtes an.

Im Rahmen der 1. BVG-Revision hat das Parlament verschiedene Aspekte der
Auflösung von Verträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge auf
Gesetzesstufe geregelt. In den parlamentarischen Beratungen konnten jedoch
nicht alle offenen Fragen abschliessend beantwortet werden. Es hat sich
gezeigt, dass insbesondere in zwei Bereichen zusätzliche Regelungen
notwendig sind.

Leistungspflicht bei Auflösung des Anschlussvertrages
Löst ein Arbeitgeber seinen Vertrag auf, mit dem er sich einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, und verlassen gemäss den
vertraglichen Bestimmungen die Rentenbezüger zusammen mit den aktiven
Versicherten die Vorsorgeeinrichtung, ist nicht immer sichergestellt, dass
bei Vertragsende bereits feststeht, welche neue Einrichtung die
Rentenverpflichtungen übernehmen wird. Ausserdem ist unter der geltenden
Regelung nicht klar, inwiefern die Auffangeinrichtung zusammen mit den
aktiven Versicherten auch die Rentner übernehmen müsste.

Um sicherzustellen, dass für die laufenden Rentenverpflichtungen kein
vertragsloser Zustand entstehen kann, sehen die Kommissionsvorschläge vor,
dass Anschlussverträge erst aufgelöst werden können, wenn für die laufenden
Rentenverpflichtungen eine Lösung vorhanden ist. Gleichzeitig werden die
Aufgaben der Auffangeinrichtung präzisiert, so dass diese nicht verpflichtet
 werden kann, Rentner zu übernehmen.

Kündigungsrecht für alle Parteien wird verankert
Einige Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen haben in jüngster Zeit mit
einseitigen Abänderungen von Vertragsbedingungen wie z.B. Änderung der
Beiträge oder des Umwandlungssatzes oder Aufhebung der Garantie des
BVG-Mindestzinses ("Winterthur-Modell") von sich reden gemacht. Daraus
entstand das Bedürfnis, ein Kündigungsrecht bei wesentlichen Änderungen der
vertraglichen Bedingungen auf Gesetzesebene zu definieren.

Mit der Einführung eines ausdrücklichen gesetzlichen Kündigungsrechts für
beide Vertragspartner für den Fall von wesentlichen Änderungen der
vertraglichen Bedingungen wird die Rechtslage geklärt: Eine wesentliche
Änderung muss innerhalb einer bestimmten Frist vor Inkrafttreten angekündigt
werden. Die Gesetzesbestimmung definiert zudem, was als wesentliche Änderung
zu verstehen ist.

Der Bundesrat begrüsst im Grundsatz die Vorschläge der Kommission, die
bestehenden Lücken mit den vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen zu
schliessen.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskunft:             031 322 91 66

                        Beatrix Schönholzer

                        Bereich Oberaufsicht, Finanzierung und Rechtsfragen
BV

                        Bundesamt für Sozialversicherung

-           Der Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
des Nationalrates, "Wechsel der Vorsorgeeinrichtung", findet sich auf der
Homepage des Parlaments: http://www.pd.admin.ch/ed-pa-sgk-05-411.pdf

-           Die Stellungnahme des Bundesrates wird auf der Homepage des BSV
veröffentlicht: www.bsv.admin.ch