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Pressemitteilung

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda"

Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung, die Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" ohne direkten oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Er ist der Ansicht, dass die freie Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten durch die Annahme der Initiative nicht gewährleistet, sondern vielmehr gefährdet würde. 

Die Volksinitiative war am 11. August 2004 eingereicht werden. Sie verlangt eine Ergänzung zu Artikel 34 BV über die Garantie der politischen Rechte und sieht verschiedene Massnahmen vor. So soll es Bundesrat und Bundesverwaltung grundsätzlich verboten sein, im Vorfeld von Abstimmungen über die Vorlage zu informieren. Ausnahme bildet zum einen eine einmalige kurze Information durch die zuständige Departementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher, zum anderen bleibt das Abstimmungsbüchlein weiterhin zulässig. Die Initiative schränkt zudem die Informationstätigkeit der Bundesversammlung ein und hat Auswirkungen auf Abstimmungen auf Kantons- und Gemeindeebene.

Das Verfassungsrecht des Bundes verlangt, dass Abstimmungs- oder Wahlergebnisse den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringen. Bundesrat und Bundesverwaltung sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich die Stimmberechtigten ihre Entscheidung nach freiem Willen bilden können. Mit der Annahme der Initiative könnte der Bundesrat diesen Ansprüchen nicht mehr genügen und damit seiner Funktion als oberste leitende Behörde nicht mehr nachkommen: Der Bundesrat muss auch in der intensivsten Phase des Willensbildungsprozesses präsent bleiben, Fragen beantworten, Unklarheiten beheben, auf neue Argumente eingehen sowie  Zusammenhänge und Folgen des Entscheids aufzeigen. Die Stimmberechtigten haben zudem ein Anrecht darauf, nicht nur die Haltung ihrer Regierung zu einer Vorlage, sondern auch deren Begründung zu kennen. Schliesslich müssen Bundesrat und Bundesverwaltung namentlich dann korrigierend eingreifen können, wenn falsche oder irreführende Äusserungen Privater die freie Meinungs- oder Willensbildung zu gefährden drohen. Auch haben Bundesrat und Bundesverwaltung über neue erhebliche Tatsachen zu informieren, deren Kenntnis für eine objektive Entscheidung über eine Vorlage notwendig ist.

Die Informationstätigkeit von Bundesrat und Bundesverwaltung vor Abstimmungen hat sich allerdings an klaren Kriterien zu orientieren. Bei ihrer Informationstätigkeit im Vorfeld von Volksabstimmungen halten sich Bundesrat und Bundesverwaltung deshalb an die Grundsätze von Kontinuität, Transparenz, Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit, wie sie im Bericht "Das Engagement von Bundesrat und Bundesverwaltung im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen" der Konferenz der Informationsdienste von 2001 (Bericht AG KID) verankert sind.

Die neue Verfassungsbestimmung wäre teilweise auf die Kantone und Gemeinden anwendbar. So müssten die Termine auch für die kantonalen und kommunalen Abstimmungen sechs Monate im Voraus angekündigt werden, was zumindest für kommunale Abstimmungen schwierig umsetzbar ist. Auch Kantone und Gemeinden müssten zudem den Abstimmungsunterlagen immer die geltenden Rechtstexte beilegen, was zu einem erheblichen Mehraufwand führen dürfte.

Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Volksinitiative ab. Bereits am 10.November 2004 hat er beschlossen, keinen Gegenentwurf zu unterbreiten. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit den breit anerkannten Grundsätzen des Berichtes AG KID die Informationstätigkeit vor Abstimmungen ausreichend geregelt ist. Eine Verankerung dieser Grundsätze auf Gesetzesebene erachtet er daher nicht als nötig.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI

Information und Kommunikation

Bern, 29. Juni 2005

Für Rückfragen:

Thomas Sägesser, Leiter Sektion Recht

Tel. 031 / 322 41 51

thomas.saegesser@bk.admin.ch