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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Drei Bundesratsbeschlüsse in Zusammenhang mit der Ausfuhr von

Drei Bundesratsbeschlüsse in Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Kriegsmaterial

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung drei Beschlüsse in Bezug
auf Kriegsmaterialexporte nach Irak, Indien / Pakistan und Südkorea
getroffen; er hat dabei die zuständige Bewilligungsbehörde im
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ermächtigt, zu diesen Ländern
bestimmte, bereits vorliegende Gesuche zu bewilligen beziehungsweise zu
Voranfragen positiv Stellung zu nehmen.

Im Falle von Irak sollen 180 Mannschaftstransportwagen M113 zum Preis
von rund 12 Millionen Franken vorerst in die Vereinigten Arabischen
Emiraten (VAE) ausgeführt werden; die VAE wollen die M113 in der Folge
der irakischen Regierung verschenken. Der Irak wird laufend von
terroristischen Attentaten heimgesucht, deren Ziele zumeist
polizeiliche oder militärische, aber auch zivile Einrichtungen sind.
Auch die Schweiz hat ein Interesse daran, dass sich die Lage im Irak
möglichst bald stabilisiert. Das kann aber nur geschehen, wenn die
neuformierten irakischen Sicherheitskräfte mit angemessenen Mitteln zu
Ihrem Schutz ausgerüstet sind. Für diesen Zweck können die M113, die
aus Überbeständen der Schweizer Armee stammen und in gutem Zustand
sind, nützliche Dienste leisten. Der UNO-Sicherheitsrat hat in seiner
Resolution Nr. 1546 vom 8.6.2004 die UNO-Mitgliedstaaten aufgefordert,
der irakischen Regierung beim Aufbau wirksamer eigener Polizei-, Grenz-
und Objektschutzdienste zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit, einschliesslich der Bekämpfung des Terrorismus,
behilflich zu sein. Er hat in derselben Resolution auch Lieferungen von
Rüstungsmaterial an die irakische Regierung ausdrücklich für zulässig
erklärt; weder die Schweiz noch die VAE verstossen deshalb mit diesem
Export gegen internationale Embargomassnahmen.

In Bezug auf Indien und Pakistan hatte der Bundesrat im Anschluss an
die Atomversuche beider Staaten im Juni 1998 verfügt, dass keine neuen
Ausfuhrgesuche für Kriegsmaterial in diese beiden Länder mehr bewilligt
werden dürften. Mit dem heutigen Entscheid führt der Bundesrat wieder
das übliche, von der Kriegsmaterialgesetzgebung vorgesehene Verfahren
ein. Nach wie vor müssen aber die in den einschlägigen Bestimmungen
enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sein, damit Exportgesuche für
Kriegsmaterial bewilligt werden können. In seinem Grundsatzentscheid
hat der Bundesrat das seco als Bewilligungsbehörde zu folgendem
Vorgehen ermächtigt: Betreffend Indien kann das seco eine Voranfrage
zustimmend beantworten, bei der es um die Vergabe von Lizenzen für den
Bau von Fliegerabwehrkanonen im Kaliber 35 mm und die partielle
Zulieferung von Bauteilen dazu im Gesamtwert von 300 Millionen über 5
Jahre geht. In Bezug auf Pakistan kann das seco ein Vermittlungsgesuch
bewilligen, mit welchem es den Gesuchstellern ermöglicht wird, mit
Pakistan einen Vertrag auszuhandeln für den Verkauf von 736
Mannschaftstransportwagen M113 (zuzüglich Ersatzteilen). Der
Verkaufspreis, der noch Gegenstand von Verhandlungen sein wird, dürfte
sich auf etwa 40 Millionen Franken belaufen. Die M 113 sollen
ausschliesslich für UNO-Einsätze pakistanischer Truppen in Ländern wie
Sierra Leone, Liberia, Kongo, Burundi und später auch Sudan verwendet
werden. In diesen Krisenherden ist der Schutz der eingesetzten
UNO-Truppen besonders wichtig; dieser Schutz war bei den pakistanischen
Einsatztruppen bis anhin zufolge mangelhafter Ausrüstung nur schlecht
gewährleistet und kann durch die ebenfalls aus Altbeständen der
Schweizer Armee stammenden M113 erheblich verbessert werden.

Beim Beschluss bezüglich Südkorea handelt es sich um eine
vorübergehende Ein- und anschliessende Wiederausfuhr zwecks
Unterhaltsarbeiten an 50-100 Gefechtsköpfen zu Luft-Luft-Lenkwaffen des
Typs „Sidewinder“ im Wert von maximal 2,5 Millionen Franken. Der
Bundesrat hat sich von den Tatsachen leiten lassen, dass dieses Land
weder die internationale Sicherheit noch die regionale Stabilität
gefährdet, sein Verhalten gegenüber der internationalen
Staatengemeinschaft konstruktiv ist und dass auch mehrere europäische
Länder Rüstungsgüter nach diesem Land liefern. Der Bundesrat fand
weiter, dass auch Aspekte des Neutralitätsrechts einem
Kriegsmaterialexport nach Südkorea nicht entgegenstehen: das
Neutralitätsrecht sei nur anwendbar im Falle eines bewaffneten
Konfliktes zwischen Staaten. Zwischen den beiden koreanischen Staaten
hat es seit nunmehr 50 Jahren keine Kampfhandlungen gegeben. Weiter
liess sich der Bundesrat davon leiten, dass die Waffenteile bereits im
Eigentum Südkoreas sind und nur zu Unterhaltszwecken in die Schweiz
ein- und danach wieder ausgeführt werden. Und schliesslich lässt sich
mit dem Auftrag nicht zuletzt das breite Know-how nutzen und erhalten,
das die betroffene Firma im Bereich des Unterhalts von
Sidewinder-Lenkwaffen, welche auch von der Schweizer Armee benutzt
werden, erworben hat. Dies wiederum erfüllt den im ersten Artikel des
Kriegsmaterialgesetzes hervorgehobenen Zweck der Aufrechterhaltung
einer an die Bedürfnisse der Landesverteidigung angepassten
industriellen Kapazität in der Schweiz.

Othmar Wyss, seco, Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen, Tel. 031 324 09
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