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Bundesrat verabschiedet Verordnung zum Kulturgütertransfergesetz


Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den
internationalen Kulturgütertransfer gutgeheissen und die entsprechende
Vollziehungsverordnung verabschiedet. Gesetz und Verordnung treten am 1.
Juni 2005 in Kraft. Das Kulturgütertransfergesetz regelt die Einfuhr von
Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine Rückführung
aus der Schweiz. Der Bund will mit dem Kulturgütertransfergesetz einen
Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit leisten und
Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut
verhindern.

Die Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer
(Kulturgütertransferverordnung) enthält die Ausführungsbestimmungen zum
Kulturgütertransfergesetz. Die Verordnung regelt insbesondere die
Sorgfaltspflichten, welche die Kunsthändler und Auktionshäuser ab 1. Juni
2005 beim Handel mit Kulturgütern einzuhalten haben. Dazu gehört vor allem
die Pflicht zur Identifizierung der Kunden. Diese Identifizierungspflicht
will anonyme Geschäfte mit Kulturgütern verhindern. Im Weiteren sind
Kunsthändler und Auktionshäuser verpflichtet, über ihre Geschäfte mit
Kulturgütern Buch zu führen und detaillierte Angaben zu den einzelnen
Kultgütern festzuhalten.

Die Kulturgütertransferverordnung ist in Bezug auf die Sorgfaltspflichten
der Kunsthändler und Auktionshäuser liberal ausgefallen und baut auf die
Selbstverantwortung der Branche. Besondere Sorgfaltspflichten gelten für den
Handel mit archäologischen und ethnologischen Gegenständen. Die Einhaltung
der Sorgfaltspflichten wird durch eine Fachstelle im Bundesamt für Kultur
kontrolliert. Die Fachstelle wird die direktbetroffenen Kreise bei der
Umsetzung der Bundesgesetzgebung über den internationalen
Kulturgütertransfer unterstützen und beraten.

Mit Inkrafttreten des Kulturgütertransfergesetzes erfüllt die Schweiz im
Weiteren ihre Verpflichtungen aus der UNESCO-Konvention vom 14. November
1970 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen
Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Andrea F. G. Raschèr, Leiter Recht und Internationales, Bundesamt
für Kultur, Tel. 031 / 322 86 08

Das Kulturgütertransfergesetz und die Kulturgütertransferverordnung sind auf
der Homepage des Bundesamtes für Kultur verfügbar (www.bak.admin.ch).