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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Aus für Glücksspielautomaten

Bern, 28.12.2004. Am 1. April 2005 heisst es Aus für Tausende von
Glücksspielautomaten in Restaurants und Spielsalons in der Schweiz. Mit
diesem Datum läuft die fünfjährige Übergangsfrist ab, in der die Geräte nach
Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes im Jahr 2000 weiterbetrieben
werden durften.

Das am 1. April 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz über Glücksspiele und
Spielbanken (Spielbankengesetz) verbietet grundsätzlich jedes Glücksspiel
ausserhalb von konzessionierten Casinos. Für den Betrieb von
Glücksspielautomaten, die im alten Spielbankengesetz als
Geschicklichkeitsspielautomaten homologiert waren, wurde eine fünfjährige
Übergangsfrist gewährt. Die Hälfte der Kantone (AG, AI, AR, BE, FR, GL, LU,
NW, OW, SH, TG, UR, ZG) hat von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und
den Weiterbetrieb solcher Geräte bewilligt. Die Frist läuft nun definitiv
ab, ein Betrieb solcher Glücksspielautomaten ist ab dem 1. April 2005 nur
noch in konzessionierten Spielbanken erlaubt. Rund 6000 Spielgeräte müssen
bis zu diesem Datum aus Gaststätten und Spielsalons entfernt worden sein.

Wer die Automaten nach dem Stichtag weiterbetreibt, muss mit einer
Strafverfolgung durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) sowie
mit einer Busse bis zu 500'000 Franken oder Haft rechnen.

Es ist zu erwarten, dass ein Teil der Glücksspielautomaten durch die von der
ESBK nach neuem Spielbankengesetz zugelassenen
Geschicklichkeitsspielautomaten ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist,
dass der betreffende Kanton den Betrieb solcher Geräte zulässt. Eine
aktuelle Liste der zugelassenen Automaten und weiterführende Informationen
sind auf der Webseite der Spielbankenkommission abrufbar: www.esbk.admin.ch.

Weitere Auskünfte:
Jean-Marie Jordan, Direktor ESBK, Tel. 031 323 12 04