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Einführung des grenzüberschreitenden Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer


MEDIENMITTEILUNG

Einführung des grenzüberschreitenden Meldeverfahrens bei der
Verrechnungssteuer

22. Dez 2004 (EFD) Schweizerische Tochtergesellschaften können ab dem 1.
Januar 2005 ihre Verrechnungssteuerpflicht für Dividenden an ihre
ausländische Muttergesellschaft durch Meldung erfüllen. Bisher war das
Meldeverfahren nur im innerschweizerischen Konzernverhältnis anwendbar. Die
Massnahme eliminiert Zahlungsflüsse bei der Verrechnungssteuer und
verbessert die Attraktivität der Schweiz als Unternehmensstandort. Der
Bundesrat hat heute eine entsprechende Verordnung erlassen und eine Änderung
der Verordnungen zu den Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und den
USA vorgenommen.

Seit dem 22. November 2000 wendet die Schweiz auf Bardividenden im
innerschweizerischen Konzernverhältnis das Meldeverfahren an. Nach diesem
Verfahren wird das bei der Verrechnungssteuer übliche Erhebungs- und
Rückerstattungsprozedere durch eine Entlastung an der Quelle ersetzt. Damit
können unnötige Geldtransaktionen zwischen schweizerischen
Tochtergesellschaften und ebenfalls in der Schweiz domizilierten
Muttergesellschaften vermieden werden.

Bei grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen ist die Entlastung an der
Quelle im Konzern derzeit erst im Verhältnis zu Deutschland und den USA
möglich. In den übrigen Fällen hat die schweizerische Tochtergesellschaft
die Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu überweisen
und die Muttergesellschaft kann diese gestützt auf das jeweils anwendbare
DBA auf Antrag hin ganz oder teilweise zurückverlangen.

Der Bundesrat hat beschlossen, das Meldeverfahren ab dem 1. Januar 2005 auch
im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis für Dividenden generell
einzuführen. Damit wird für alle Partnerländer ein einheitliches Verfahren
angewendet. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat eine neue Verordnung erlassen.
Zudem hat er die bestehenden Verordnungen der DBA mit Deutschland und den
USA angepasst.

Der Wirtschaft wird mit dem Meldeverfahren weniger Geld entzogen. Denn
Dividenden können künftig brutto, d.h. ohne vollen Verrechnungssteuerabzug
ausbezahlt werden. Ausserdem bedeutet der Wegfall von Erhebung und
Rückerstattung weniger Zahlungsflüsse und damit weniger administrativer
Aufwand für die Wirtschaft und die Verwaltung. Damit wird die Attraktivität
der Schweiz als Unternehmensstandort verbessert.

Durch die Einführung des internationalen Meldeverfahrens ergeben sich beim
Bund keine Mindererträge. Der systembedingte Rückgang der
Verrechnungssteuereingänge kann nämlich durch eine entsprechende Reduktion
der Verrechnungssteuerrückerstattungen kompensiert werden.

Auskunft für Medienschaffende:
Betreffend Meldeverfahren allgemein: Urs Jendly, Eidg. Steuerverwaltung,
Tel. 031 322 73 35
Betreffend DBA-Verordnungen: Andreas Kolb, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031
322 71 57

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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