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Bundesrat erteilt atomrechtliche Bewilligungen


Medienmitteilung

Bundesrat erteilt atomrechtliche Bewilligungen

Der Bundesrat hat heute vier atomrechtliche Bewilligungen erteilt.

Kernkraftwerk Beznau II: Unbefristete Betriebsbewilligung

Der Bundesrat hat das Gesuch der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK)
für eine unbefristete Betriebsbewilligung gutgeheissen. Dies entschied er
gestützt auf die Beurteilung der Hauptabteilung für die Sicherheit der
Kernanlagen (HSK) und der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit von
Kernanlagen (KSA). Sollten die Voraussetzungen für den sicheren Betrieb des
KKW Beznau II einmal nicht mehr gegeben sein, kann es jederzeit ausser
Betrieb genommen werden.

Der Bundesrat verzichtet insbesondere aus folgenden Gründen auf eine
Befristung:

-  Kernkraftwerke können unabhängig von einer Befristung nur solange
betrieben werden als ihre Sicherheit gewährleistet ist. Erfüllt ein
Kernkraftwerk die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr, kann es
aus Sicherheitsgründen jederzeit ausser Betrieb genommen bzw. die
Bewilligung entzogen werden. Kriterien für die Ausserbetriebnahme, so
genannte Abschaltkriterien, sind in der neuen Kernenergieverordnung
enthalten.

-  Das noch geltende Atomgesetz sieht für atomrechtliche
Betriebsbewilligungen keine Befristung vor, schliesst eine solche aber nicht
aus. Nach dem neuen Kernenergiegesetz, das am 1. Februar 2005 in Kraft
treten wird, ist die Betriebsbewilligung grundsätzlich unbefristet zu
erteilen, eine Befristung jedoch aus Sicherheitsgründen zulässig. Für das
Kernkraftwerk Beznau II liegen keine Gründe vor, die eine Befristung
erforderlich machen würden.

-  Die Kernkraftwerke Beznau I, Gösgen und Leibstadt verfügen über
unbefristete Betriebsbewilligungen. Demgegenüber waren die
Betriebsbewilligungen für die Kernkraftwerke Beznau II und Mühleberg von
Anfang an befristet. Die Praxis für die Kernkraftwerke ist somit nicht
einheitlich. Für die Frage der Aufhebung der Befristung kann damit nicht nur
auf die Situation des Kernkraftwerks Beznau II abgestellt werden. Dies vor
allem auch deshalb nicht, weil das baugleiche Kernkraftwerk Beznau I über
eine unbefristete Betriebsbewilligung verfügt.

-  Eine unbefristete Betriebsbewilligung erhöht die Motivation des
Betreibers für längerfristige Investitionen in Nachrüstungen und es ist
einfacher, qualifiziertes Personal zu gewinnen. Sie lässt der Betreiberin
Raum für eine längerfristige Planung der Investitionen für die Anlage, was
im Interesse eines hohen Sicherheitsniveaus liegt.

Änderung der Betriebsbewilligung für das Bundeszwischenlager

Der Bundesrat hat das Gesuch des Paul Scherrer Instituts (PSI) um
Einlagerung weiterer Gebindearten und um den Verzicht auf die Begrenzung der
Abfallaktivität im Bundeszwischenlager für radioaktive Abfälle (BZL)
gutgeheissen.

Das BZL dient der Lagerung von radioaktiven Abfällen aus Medizin, Industrie
und Forschung. In der Betriebsbewilligung vom 16. September 1987 wurde
festgehalten, dass das BZL ein oberirdisches Zwischenlager mit festgelegten
Kapazitäten für zwei Gebindetypen und Komponenten sei. Die Kapazitäten
wurden im Sicherheitsbericht definiert. Das Aktivitätsinventar der
einzulagernden radioaktiven Abfälle beruhte auf Schätzungen. Um eine
grössere Flexibilität bei der Abfallbewirtschaftung zu erreichen und um das
BZL optimaler zu nutzen, beantragte das PSI am 20. April 2001, im BZL
weitere Gebindearten einlagern zu dürfen und auf die Begrenzung der
Abfallaktivität zu verzichten. Stattdessen soll der Nachweis erbracht
werden, dass die Schutzziele der Strahlenschutz­verordnung und die
Anforderungen an die Gebinde eingehalten werden. Gestützt auf die
Begutachtung durch die HSK und die KSA kommt der Bundesrat zum Schluss, dass
mit den vorgesehenen Auflagen der sichere Betrieb des BZL gewährleistet
werden kann.

Kernkraftwerk Leibstadt: Bewilligung zur Entnahme und Einleitung
von Kühlwasser

Der Bundesrat hat das Gesuch der Kernkraftwerk Leibstadt AG um Entnahme und
Einleitung von Kühlwasser aus dem beziehungsweise in den Rhein gutgeheissen.

Für die Entnahme und die Einleitung von Kühlwasser braucht das Kernkraftwerk
Leibstadt eine fischereirechtliche und eine gewässerschutzrechtliche
Bewilligung des Bundesrates. Gestützt auf die Stellungnahme des BUWAL kommt
er zum Schluss, dass die eingeleitete Kühlwassermenge im Verhältnis zur
Wasserführung des Rheins unwesentlich ist und die Fische und die übrige
Flussfauna nicht gefährdet. Die Sicherheit des Kernkraftwerkes ist durch die
Entnahme und die Einleitung des Kühlwassers nicht tangiert, da keine
baulichen Massnahmen vorgenommen werden. Der Bundesrat hat daher heute die
entsprechenden Bewilligungen erteilt. Die ebenfalls erforderliche
Wasserentnahmekonzession des Kantons Aargau läuft am 31. Dezember 2004 ab.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat der KKL AG daher am 17. November
2004 eine neue Konzession erteilt.

Lucens: Aufhebung der atomrechtlichen Aufsicht

Der Bundesrat hat heute das Gesuch der Nationalen Gesellschaft zur Förderung
der industriellen Atomtechnik (NGA) um Aufhebung der Aufsicht für die
Parzelle 925 in Lucens gutgeheissen.

Nach einem Unfall im Jahre 1969 musste das Versuchsatomkraftwerk Lucens
stillgelegt werden. Nach Abschluss der Stilllegungsarbeiten hat der
Bundesrat 1995 für einen Teil der ehemaligen Anlage die atomrechtliche
Aufsicht aufgehoben. Für die Parzelle 925, auf der noch Behälter mit
radioaktiven Abfällen lagerten, wurde die Aufsicht aufrechterhalten. Nach
dem Abtransport dieser Abfälle ins Zentrale Zwischenlager für radioaktive
Abfälle in Würenlingen im September 2003 hat die NGA ein Gesuch um Aufhebung
der atomrechtlichen Aufsicht für das erwähnte Grundstück eingereicht.
Gestützt auf das Gutachten der HSK kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die
nötigen Stilllegungsarbeiten vorgenommen wurden und die gemessenen Werte der
radioaktiven Strahlung der natürlich vorkommenden radioaktiven Strahlung
entsprechen. Er hat daher der Aufhebung der atomrechtlichen Aufsicht
zugestimmt.

Die Entscheiddispositive der vier atomrechtlichen Bewilligungen werden im
Bundesblatt vom 21. Dezember 2004 veröffentlicht. Die vollständigen
Entscheide werden zur Einsichtnahme bei der Staatskanzlei des jeweiligen
Standortkantons, bei den Standortgemeinden und beim Bundesamt für Energie
vom 21. Dezember 2004 bis 31. Januar 2005 öffentlich aufgelegt.

Bern, 3. Dezember 2004

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Auskünfte:

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, Tel. 031 322 56 75 / 079 763 86
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