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Verordnungsänderung AVIV: Neuordnung der Kompetenzregelung in Art. 41c

Verordnungsänderung AVIV: Neuordnung der Kompetenzregelung in Art. 41c

In seiner Sitzung vom 3. Dezember 2004 hat der Bundesrat die Änderung
von Art. 41c der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) betreffend
die Verlängerung der Anzahl Taggelder von 400 auf 520 in Kantonen, die
von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind, beschlossen.

Gesuchstellenden Kantonen kann neu der Bundesrat und nicht mehr wie
bisher das EVD die Anzahl Taggelder erhöhen, wenn die Arbeitslosenquote
wesentlich über dem nationalen Durchschnitt ist und mindestens 5 %
beträgt. Die Erhöhung kann auch einem Teilgebiet eines Kantons oder nur
für bestimmte Alterskategorien gewährt werden. Die Änderung tritt am 1.
Juli 2005 in Kraft.

Dominique Babey,
 seco,
 Direktion für Arbeit,
 Chef Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
 Tel. 031 322 22 73

 Hans-Peter Egger,
 seco,
 Direktion für Arbeit,
Chef Ressort Rechtsvollzug des Leistungsbereichs Arbeitsmarkt und
Arbeitslosenversicherung,
 Tel. 031 324 02 17