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Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur

MEDIENMITTEILUNG

Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur

Ab Anfang des nächsten Jahres werden elektronische Signaturen den
handschriftliche Unterschriften gleichgestellt. Der Bundesrat hat die
ausführende Verordnung zum Bundesgesetz über die elektronische Signatur
verabschiedet und das Datum des Inkrafttretens für das Gesetz auf den 1.
Januar 2005 festgesetzt. Die neuen Bestimmungen werden bis dahin noch durch
die Technischen und administrativen Vorschriften des Bundesamtes für
Kommunikation (BAKOM) ergänzt.

Das Parlament hat am 19. Dezember 2003 das Bundesgesetz über
Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz
über die elektronische Signatur, ZertES) verabschiedet. Dieses definiert die
Bedingungen, unter denen Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten auf
freiwilliger Basis anerkannt werden können, und regelt ihre Tätigkeiten im
Bereich der elektronischen Zertifikate. Es legt zudem die Voraussetzungen
fest, die eine elektronische Signatur erfüllen muss, um die gleichen
Wirkungen wie eine handschriftliche Unterschrift erzielen zu können.
Ausserdem regelt es die Frage der Verantwortung der Anbieterinnen von
Zertifizierungsdiensten, der Anerkennungsstellen und der Inhaberinnen und
Inhaber von Signaturschlüsseln.

Der Bundesrat hat das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes auf den 1.
Januar 2005 festgesetzt. Gleichzeitig hat er die Verordnung über
Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Verordnung
über die elektronische Signatur, VZertES) verabschiedet, die am gleichen
Datum in Kraft treten wird. Diese Verordnung hebt das vom Bundesrat im Jahr
2000 versuchsweise eingeführte Zertifizierungssystem auf. Sie konkretisiert
insbesondere die Verpflichtungen, die anerkannten Anbieterinnen von
Zertifizierungsdiensten auferlegt werden, und erteilt dem BAKOM den Auftrag,
die nötigen technischen und administrativen Vorschriften zu erlassen.

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sind mit der geltenden Regelung der
Europäischen Union kompatibel. Sie sollten die Anerkennung mehrerer
Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten in nächster Zeit erlauben und
dadurch E-Commerce und E-Government in unserem Land fördern.

Bern, 3. Dezember 2004

      UVEK   Eidgenössisches Departement für Umwelt,
      Verkehr, Energie und Kommunikation

      Medienstelle

Auskünfte: Peter Fischer, stellvertretender Direktor des BAKOM, 032 327 55
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