EJPD schickt
Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung
Bern,
24.11.2004. Die Anwendung von polizeilichem Zwang bei Rückführungen von
Ausländern soll klar und einheitlich geregelt werden. Das Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) hat am Mittwoch den Entwurf eines
Zwangsanwendungsgesetzes bis Ende Februar 2005 in die Vernehmlassung geschickt.
Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch im Inland beim zwangsweisen Transport
von Personen im Auftrag von Bundesbehörden gelten.
Infolge
einzelner Unglücksfälle bei Ausschaffungen hatte die Konferenz der Kantonalen
Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) 2002 als
Sofortmassnahme Empfehlungen für die Vollzugsorgane erlassen und das EJPD
aufgefordert, eine Bundesregelung auszuarbeiten. Der
von einer Expertengruppe ausgearbeitete Gesetzesentwurf will sicherstellen, dass
allfälliger polizeilicher Zwang verhältnismässig, d.h. den Umständen angemessen
und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität der betroffenen Person,
angewendet wird.
Gesundheit
darf nicht gefährdet werden
Der
Entwurf nennt die zulässigen bzw. verbotenen Hilfsmittel und Waffen. Hilfsmittel
wie Handschellen, Fussfesseln sowie Fesselungsbänder dürfen eingesetzt werden.
Verboten sind Integralhelme, Mundknebel und andere Mittel, welche die Atemwege
beeinträchtigen können. Unzulässig sind auch körperliche Techniken, welche die
Gesundheit der betroffenen Person erheblich gefährden können (z.B.
Festhaltetechniken, welche die Atmung behindern). Waffen (Schlag- und
Abwehrstöcke sowie Elektroschockgeräte) dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt
werden.
Der
Gesetzesentwurf regelt ferner die medizinische Versorgung und die Verwendung von
Arzneimitteln. Medikamente dürfen nicht zur Zwangsausübung zweckentfremdet
werden. Eine Person, bei der zu vermuten ist, dass sie andere oder sich selbst
gefährdet oder gefährliche Gegenstände mit sich führt, darf durchsucht oder -
durch einen Arzt - körperlich untersucht werden. Gemäss Gesetzesentwurf dürfen
die Vollzugsbehörden nur besonders ausgebildete Personen mit Aufgaben
beauftragen, die mit der Anwendung von polizeilichem Zwang verbunden sein
können.
Weitere
Auskünfte:
Vizedirektor Luzius Mader, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02