Art. 41 Abs. 4
des Spielbankengesetzes (SBG) verleiht dem Bundesrat die Kompetenz zur
Festlegung des Abgabesatzes während den ersten vier Betriebsjahren einer
Spielbank, unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen.
Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung hat der Bundesrat entschieden, für das Jahr 2004
grundsätzlich am Basisabgabesatz von 40 Prozent des Bruttospielertrags (BSE)
festzuhalten. Reduktionen gewährt er nur in speziellen Fällen. Für die kleinen touristischen Bergcasinos
(Davos und St. Moritz) hat er den Abgabesatz auf 20 Prozent des BSE und für
weitere vier Casinos (Courrendlin, Granges-Paccot, Interlaken und Schaffhausen)
auf 35 Prozent des BSE festgelegt.
Diese Casinos konnten aufgrund der für sie schwierigen Rahmenbedingungen
noch keine angemessene Rendite erwirtschaften. Deshalb ist diese Reduktion
notwendig.
Der Entscheid des Bundesrates
trägt insbesondere den anfänglichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den
Betriebsvorschriften der Spielbanken Rechnung. Beide sind für B-Casinos weniger
günstig als für grosse A-Casinos, besonders für kleinere Bergcasinos. Der
Basisabgabesatz für A-Casinos sowie für die übrigen sechs B-Casinos bleibt
unverändert bei 40 Prozent
des BSE.
Weitere Auskünfte:
Jean-Marie
Jordan, Direktor des Sekretariates
ESBK, Tel. 031 323 12 05