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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bern, 10.11.2004. Der Bundesrat hat den Basisabgabesatz für die Schweizer Casinos festgesetzt. Für den Grossteil der Spielbanken hält er am gesetzlich vorgesehenen Grundabgabesatz fest. Einzelnen Unternehmen, die aufgrund der spezifischen Rahmenbedingungen noch keine angemessene Rendite erwirtschaften konnten, gewährt er begrenzte Reduktionen.

Art. 41 Abs. 4 des Spielbankengesetzes (SBG) verleiht dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung des Abgabesatzes während den ersten vier Betriebsjahren einer Spielbank, unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat der Bundesrat entschieden, für das Jahr 2004 grundsätzlich am Basisabgabesatz von 40 Prozent des Bruttospielertrags (BSE) festzuhalten. Reduktionen gewährt er nur in speziellen Fällen. Für die kleinen touristischen Bergcasinos (Davos und St. Moritz) hat er den Abgabesatz auf 20 Prozent des BSE und für weitere vier Casinos (Courrendlin, Granges-Paccot, Interlaken und Schaffhausen) auf 35 Prozent des BSE festgelegt. Diese Casinos konnten aufgrund der für sie schwierigen Rahmenbedingungen noch keine angemessene Rendite erwirtschaften. Deshalb ist diese Reduktion notwendig.

 

Der Entscheid des Bundesrates trägt insbesondere den anfänglichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den Betriebsvorschriften der Spielbanken Rechnung. Beide sind für B-Casinos weniger günstig als für grosse A-Casinos, besonders für kleinere Bergcasinos. Der Basisabgabesatz für A-Casinos sowie für die übrigen sechs B-Casinos bleibt unverändert bei   40 Prozent des BSE.

 

 

Weitere Auskünfte:

Jean-Marie Jordan, Direktor des Sekretariates ESBK, Tel. 031 323 12 05