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Berufliche Vorsorge: Anpassung der Grenzbeträge

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, den 27. Oktober 2004

Berufliche Vorsorge: Anpassung der Grenzbeträge

Parallel zur bereits beschlossenen Anpassung der AHV-Altersrenten an die
Lohn- und Preisentwicklung hat der Bundesrat auf den 1.1.2005 auch die
Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Grenzbeträge dienen im
Wesentlichen dazu, die Eintrittsschwelle für die obligatorische
Unterstellung unter die berufliche Vorsorge und den versicherten Lohn
("koordinierter Lohn") zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die
Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge den Erhöhungen der minimalen
Altersrente der AHV anzupassen. Diese wird auf den 1. Januar 2005 von 1'055
auf 1'075 Franken erhöht. Der Koordinationsabzug wird der wirtschaftlichen
Entwicklung folgend erhöht, sinkt aber netto entsprechend den Massnahmen der
1. BVG-Revision von heute 25'320 Franken auf 22'575 Franken. Bei dieser
Senkung handelt es sich um einen einmaligen Vorgang auf Grund der
BVG-Revision. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen
Selbstvorsorge (Säule 3a) hingegen wird nach oben angepasst (neu 6'192
respektive 30'960 Franken). Neu führt die BVG-Revision eine vom
Koordinationsabzug verschiedene Eintrittsschwelle ein. Sie beträgt 19'350
Franken. Ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn in dieser Höhe sind
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch in der 2. Säule versichert.

Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

     bisherige

      Beträge

     Beträge 2004 gemäss 1. BVG-Revision

     neue

      Beträge

      - Mindestjahreslohn
     25'320 Fr.

     18'990 Fr.

     19'350 Fr.

      - Koordinationsabzug
     25'320 Fr.

     22'155 Fr.

     22'575 Fr.

      - Obere Limite des Jahreslohnes
     75'960 Fr.

     75'960 Fr.

     77'400 Fr.

      - Maximaler koordinierter Lohn
     50'640 Fr.

     53'805 Fr.

     54'825 Fr.

      - Minimaler koordinierter Lohn
     3'165 Fr.

     3'165 Fr.

     3'225 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen:

     bisherige

      Beträge

     neue

      Beträge

      - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der  zweiten Säule
     6'077 Fr.

     6'192 Fr.

      - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule
     30'384 Fr.

     30'960 Fr.

BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen
die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten
Arbeitslosen in Tagesgrenzbe­träge umgerechnet werden.

     bisherige

      Beträge

     Beträge 2004 gemäss

      1. BVG-Revision

     neue

      Beträge

      - Minimaler Tageslohn
     97.25 Fr.

     72.95 Fr.

     74.30 Fr.

      - Tages-Koordinationsabzug
     97.25 Fr.

     85.10 Fr.

     86.70 Fr.

      - Maximaler Tageslohn
     291.70 Fr.

     291.70 Fr.

     297.25 Fr.

      - Maximaler versicherter Tageslohn
     194.45 Fr.

     206.60 Fr.

     210.55 Fr.

      - Minimaler versicherter Tageslohn
     12.15 Fr.

     12.15 Fr.

     12.40 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen
hinausgehen­den reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen
Vorsorgeein­rich­tungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG um­fasst aber
höchstens die Lei­stungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Loh­nes
in der andert­halb­fachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.

     bisheriger

      Betrag

     neuer

      Betrag

      - Maximaler Grenzlohn
     113'940 Fr

     116'100 Fr.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:                        Tel. 031 324 82 67

                        Domenico Gullo

                        Alters- und Hinterlassenenvorsorge

                        Bundesamt für Sozialversicherung

Beilage: Auszug aus Verordnung BVV 2 und Erläuterungen

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter
www.bsv.admin.ch