Bundesrat stimmt dem
Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrates zu
Bern,
08.09.2004. Geht eine verheiratete Person eine Bürgschaft ein, soll sie in
Zukunft in jedem Fall die Zustimmung des Ehepartners einholen müssen. Der
Bundesrat stimmt in seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme einem
entsprechenden Vorschlag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
zu.
Gemäss
geltender Regelung kann eine verheiratete Person, die im Handelsregister
eingetragen ist, ohne Einwilligung des Ehegatten eine Bürgschaft eingehen. Um
den Schutz der Familie zu verstärken, schlägt die Kommission für Rechtsfragen
des Nationalrates eine Änderung des Obligationenrechts vor, wonach eine
verheiratete Person, deren Ehe nicht richterlich getrennt ist, künftig in jedem Fall die Zustimmung des
Ehepartners einholen muss.
Auch nach Ansicht des Bundesrates ist es angebracht, dass alle verheirateten, nicht gerichtlich getrennt lebenden Personen, die sich als Bürge verpflichten wollen, in jedem Fall der Zustimmung ihres Ehegatten bedürfen. Die Eintragung im Handelsregister bietet heute keine genügende Garantie mehr, die Folge eines Bürgschaftsgeschäfts genau einzuschätzen, hält der Bundesrat in seiner Stellungnahme fest. Bei unrichtiger Beurteilung der betrieblichen und wirtschaftlichen Lage kann die Eingehung einer Bürgschaft für den Bürgen und seine Familie nicht zu unterschätzende negative Folgen haben.
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Auskünfte:
Giacomo Roncoroni, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 26