Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Verordnungsrevisionen im Heilmittelrecht: Die Tierarzneimittelverordnung schliesst eine Lücke

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, 18. August 2004

Verordnungsrevisionen im Heilmittelrecht

Die Tierarzneimittelverordnung schliesst eine Lücke

Der Bundesrat hat das Heilmittelverordnungspaket II verabschiedet. Dieses
umfasst eine neue Tierarzneimittelverordnung und einige Änderungen und
Ergänzungen bestehender Verordnungen zum Heilmittelgesetz. Neu geregelt ist
der Import von Arzneimitteln im Einzelfall. Die Tierarzneimittelverordnung
hat einen erhöhten Schutz von Mensch und Tier zum Ziel. So sollen zum
Beispiel nur sichere, wirksame und qualitativ hoch stehende Medikamente
eingesetzt werden. Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. September 2004
in Kraft, es sind jedoch zum Teil Übergangsfristen vorgesehen. Insbesondere
wird die neue Tierarzneimittelverordnung eine Lücke im bestehenden Recht
schliessen.

Die heutigen Bundesratsverordnungen zum Heilmittelgesetz, die im Jahr 2002
in Kraft gesetzt wurden, haben sich grösstenteils bewährt. In Einzelfragen
waren jedoch Änderungen unabdingbar. Der Direktimport von Arzneimitteln
durch Ärzte und Apotheker beispielsweise wird liberalisiert und
praxistauglich ausgestaltet. Dies bedeutet, dass Ärzte und Apotheker in
Zukunft im Einzelfall Arzneimittel aus Ländern, die ein vergleichbares
Zulassungssystem kennen, ohne Bewilligung importieren können, wenn es in der
Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel gibt. Zudem hat der
Bundesrat die Abgabe von Arzneimitteln durch eidgenössisch diplomierte
Personen in der Komplementärmedizin ermöglicht. Insbesondere hat er auch die
Abgabe von rezeptfreien und apothekenpflichtigen Produkten in Drogerien
geregelt. Diese Ausnahmeregelung dient der Aufrechterhaltung der notwendigen
Versorgung der Bevölkerung in abgelegenen Gebieten und kommt ausschliesslich
den heutigen Gepflogenheiten der betroffenen Kantone entgegen.

Die neue Tierarzneimittelverordnung trägt dazu bei, dass die Konsumentinnen
und Konsumenten Vertrauen in Lebensmittel tierischer Herkunft haben können.
Der Einsatz von Tierarzneimitteln bei Nutztieren wird einer klaren Regelung
unterworfen. Diese Anforderungen, die Mehrkosten für die  Landwirtschaft
bedeuten, werden heute von vielen modernen Betrieben schon eingehalten.

Das Heilmittelgesetz legt fest, dass Tierarzneimittel an Nutztiere nur
abgegeben werden dürfen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt den
Gesundheitszustand des Tiers bzw. der Tiere kennt. Die neue Verordnung lässt
Ausnahmen zu, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Bestand regelmässig
betreut und überwacht und eine Vereinbarung mit den Tierhalterinnen und
Tierhaltern abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung ermöglicht es dann,
Tierarzneimittel auch auf Vorrat zu verschreiben und abzugeben. Wenn den
Tieren Arzneimittel über technische Anlagen gemischt mit Futter gegeben
werden, sind hohe Hygieneanforderungen zu beachten. Deshalb wird neu
verlangt, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Tierhalter fachlich
unterstützt und Mitverantwortung trägt.

Neu ist ebenfalls die Pflicht von allen Beteiligten, Arzneimittellieferungen
aufzuzeichnen. Bei Problemen wird sofort nachvollziehbar sein, wer wann wem
welche Tierarzneimittel geliefert hat. Auch dies wird die
Lebensmittelsicherheit verbessern.

Schliesslich wird durch die neue Tierarzneimittelverordnung der kantonale
Vollzug vereinheitlicht. Bis heute wurden die Kontrollen in den Betrieben je
nach Kanton unterschiedlich gehandhabt. Deshalb hat der Bundesrat
beschlossen, dass die Kantonstierärzte und Kantonstierärztinnen allein für
heilmittelrechtliche Kontrollen, die Fragen der Tiergesundheit umfassen,
zuständig sind, so dass nicht verschiedene Stellen die Tierhalterinnen und
Tierhalter in vielen Einzelbereichen kontrollieren. Auch geht der Bundesrat
davon aus, dass mittelfristig einige Kantone eine gemeinsame Kontrolle
betreiben. Dies wird die Effizienz steigern, die Kosten senken und den
Vollzug harmonisieren.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskunft:

Bettina Schulte, Abteilungsleiterin Biomedizin BAG, Tel. 031 322 95 05