Erhöhung der Fahrzeug-Gesamtgewichte per 1. Januar 2005
Medienmitteilung
Erhöhung der Fahrzeug-Gesamtgewichte per 1. Januar 2005
Entsprechend den Vorgaben des bilateralen Landverkehrsabkommens mit der EG
hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2005 im Schwerverkehr die
Fahrzeug-Gesamtgewichte auf 40 t erhöht. Diese Limite muss zwingend
eingehalten werden, die bisher straffreie Toleranzmarge wird aufgehoben.
Gleichzeitig treten Vorschriften in Kraft, die das Bewilligungsverfahren bei
Ausnahmetransporten und im unbegleiteten kombinierten Verkehr vereinfachen.
Der Bundesrat hat die entsprechenden Verordnungsänderungen beschlossen.
Ausgehend vom Landverkehrsabkommen der Schweiz mit der EG hat der Bundesrat
die höchstzulässigen Gewichte für Anhängerzüge und Sattelmotorfahrzeuge auf
40 t angehoben und so den europäischen Vorschriften angepasst. Damit
entfällt auch die in den Jahren 2001 - 2004 gewährte Kontingentsregelung für
40-t-Transporte.
Nulltoleranz bei Übergewicht
Die bisherige straffreie Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bis 5
% und der zulässigen Achslasten bis 2 % wird aufgehoben, um auch im Bereich
der Toleranzregelung mit dem europäischen Recht überein zu stimmen. Um
allfälligen Ungenauigkeiten der Wägeeinrichtung sowie der Wägemethode
und -umstände Rechnung zu tragen, wird jedoch vom ermittelten Messergebnis
eine Geräte- und Messtoleranz von 3 % in Abzug gebracht. Diese Marge wird
durch Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) festgelegt und soll zu
Unrecht verhängte Strafen ausschliessen.
Keine Bewilligungspflicht mehr für den Verkehr Schiene/Strasse
Für den Vor- und Nachlauf im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV)
konnten bis anhin Fahrten bis 44 t nur mit einer kantonalen
Sonderbewilligung durchgeführt werden. Die Bewilligungspflicht für diese
Transporte wird aufgehoben. Bei Strassenkontrollen muss der Fahrzeugführer
allerdings mit einem geeigneten Dokument (z.B. Frachtbrief der Bahn,
Reservationsbestätigung) den Nachweis erbringen, dass er einen Vor- oder
Nachlauf zu einem UKV-Transport durchführt. Bei fehlendem Dokument beträgt
das höchstzulässige Gewicht 40 t.
Dauerbewilligungen für Ausnahmetransporte
Eine weitere Änderung betrifft die Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens
bei Ausnahmetransporten (Transporte unteilbarer schwerer und übergrosser
Ladungen): Sind bei wiederkehrenden Ausnahmetransporten bestimmte
Voraussetzungen hinsichtlich Abmessungen und Gewichte erfüllt, können die
Kantone neu anstelle von Einzelbewilligungen für jede einzelne Fahrt auch
Dauerbewilligungen für eine nicht definierte Anzahl Fahrten erteilen. Die
Transportunternehmen und die Kantone werden damit von administrativen
Aufgaben entlastet.
Bern, 30. Juni 2004
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Informationsdienst Bundesamt für Strassen, 031 324 14 91
Beilagen: Verordnungsänderungen VRV, VTS, VZV und OBV