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0,5 Promille, Nulltoleranz für Drogen und schärfere Administrativmassnahmen ab 1. Januar 2005

Medienmitteilung

0,5 Promille, Nulltoleranz für Drogen und schärfere Administrativmassnahmen
ab 1. Januar 2005

Der Bundesrat hat heute die 0,5-Promillegrenze, den Grenzwert 0 für
bestimmte Drogen und die verschärfte Führerausweisentzugsregelung auf den 1.
Januar 2005 in Kraft gesetzt. Gestützt auf die vom Parlament im Dezember
2001 beschlossenen Gesetzes­änderungen und die im März 2003 erlassene
Parlamentsverordnung zu den Blutalkohol­grenzwerten hat der Bundesrat die
für die Umsetzung in den Kantonen erforderlichen Ausführungsvorschriften
verabschiedet. Diese bilden Teil der Massnahmen zur Erhöhung der
Strassenverkehrssicherheit.

Der Bundesrat hat 2002 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) 2002 beauftragt, Massnahmen auszuarbeiten,
um bis 2010 die Zahl der im Strassenverkehr Getöteten um 50 Prozent zu
senken. Innerhalb des Projekts der Neuen Strassen-Verkehrssicherheitspolitik
wird zurzeit  ein Massnahmenpaket geschnürt. Vom Parlament bereits
beschlossen sind die Verschärfung beim Führerausweisentzug und die Senkung
des Blutalkoholgrenzwertes auf 0,5 Promille. Diese Massnahmen bilden einen
weiteren Teilbereich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit mit den folgenden
Neuerungen:

Alkohol im Strassenverkehr

-    Verdachtsfreie Atemprobe: Ab dem Inkrafttreten darf die Polizei
Atem-Alkoholkontrollen je­derzeit und überall im öffentlichen
Strassenverkehr durchführen. Dies kann sie im Rahmen von allgemeinen
Grosskontrollen, speziellen Alkoholkontrollen oder auch bei der Kontrolle
ein­zelner Fahrzeuge und Fahrzeugführerinnen und -führer im Alltag tun.
Somit muss jedermann immer damit rechnen, auf Alkohol kontrolliert zu
werden.

-          0,5-Promille-Grenze

-

Verkehrsregel: Als fahrunfähig gilt jedermann, der eine Alkoholkonzentration
von mindestens 0,5 Promille (bisher 0,8 ?) aufweist oder eine Alkoholmenge
im Körper hat, die zu einer sol­chen Konzen­tration führt.

Feststellung der Angetrunkenheit: Für die Feststellung der Angetrunkenheit
ist grundsätzlich die Blutprobe das geeignete Beweismittel. Bei einem
Atem-Alkoholergebnis zwischen 0,50 und 0,79 Promille wird jedoch auf eine
Blutprobe verzichtet, wenn die kontrollierte Person

diesen Wert unter­schriftlich anerkennt. Ergibt die Atem-Alkoholmessung
einen Wert von 0,8 Promille und mehr, ist immer eine Blutprobe
durchzuführen.

Sanktionen

Je nach Alkoholisierungsgrad ist mit unterschiedlichen Sanktionen zu
rechnen. Angetrun­kenheit im Bereich zwischen 0,5 und 0,79 Promille führt zu
einer Busse und/oder einer Haft­strafe. Sofern der fahrerische Leumund
unge­trübt ist und keine weitere, mindestens leichte Widerhandlung vorliegt,
wird eine Verwarnung ausgesprochen. Andernfalls wird ein Führerausweisentzug
für die Dauer eines Monats angeordnet. Bei 0,8 Promille und mehr ist mit
einer Busse und/oder einer Gefängnisstrafe sowie mit einem
Führerausweisentzug von min­destens drei Monaten zu rechnen.

Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss/Nullgrenzwert

Verkehrsregel: Wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss nicht
mehr über ausreichende körperliche und psychische Fähigkeiten verfügt, gilt
als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.

Feststellung der Fahrunfähigkeit: Bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit wird eine
Blutprobe angeordnet. Voruntersuchungen wie Speichel-, Urin- oder
Schweisstests können einen entsprechenden Verdacht erhärten, sind aber nicht
obligatorisch. Wenn im Blut eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird,
gilt die betroffene Person als fahrunfähig: Cannabis, Kokain, Heroin,
Morphin und einige Designerdrogen wie zum Beispiel Ecstasy. Bei anderen
Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, stützen sich
der Richter und die Führerausweisentzugsbehörde auf ein Gutachten nach dem
Drei-Säulen-Prinzip, das auf den polizeilichen Beobachtungen, einer
ärztlichen Untersuchung und dem Laborbefund beruht.

Führerausweisentzug

Neu werden die Widerhandlungen in folgende Kategorien eingeteilt:

-    Widerhandlungen, die als besonders leicht erscheinen (z.B. sehr leichte
Kollision beim Manövrieren auf einem Parkplatz): weder strafrechtliche noch
administrativrechtliche Ahndung;

-    Bagatellwiderhandlungen, die einen Ordnungsbussentatbestand erfüllen:
Busse;

-    leichte Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen
innerorts um 16-20 km/h, ausserorts um 21-25 km/h und auf Autobahnen um
26-30 km/h, Fahren mit einer Al­koholkonzentration von 0,50 - 0,79 ?), wobei
sowohl das Verschulden als auch die Ge­fährdung lediglich als leicht
qualifiziert werden müssen: Diese führen neben der Busse bei Ersttätern zu
einer Verwarnung;

-    mittelschwere Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen
innerorts um 21-24 km/h, ausserorts um 26-29 km/h und auf Autobahnen um
31-34 km/h, Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,50- 0,79 ?, wenn
zusätzlich eine weitere leichte Widerhand­lung vorliegt), wobei sowohl
Verschulden als auch Gefährdung weder als leicht noch als schwer zu
qualifizieren sind. Zusätzlich zur Busse wird bei Ersttätern der
Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen;

-          schwere Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen
innerorts um 25 km/h und mehr, ausserorts um 30 km/h und mehr und auf
Autobahnen um 35 km/h und mehr, Fahren mit einer Alkoholkonzentration von
0,80 ? und mehr oder Fahren unter Betäu­bungsmitteleinfluss), wobei sowohl
Verschulden als auch Gefährdung als schwer zu qua­lifizieren sind.
Zusätzlich zur Busse und/oder Gefängnisstrafe wird Ersttätern der
Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen.

-

Kaskadensystem

Bei erneuten Widerhandlungen, die mittelschwer oder schwer sind, verlängern
sich die Min­destentzugsdauern stufenweise (Kaskade). Bei drei schweren
Widerhandlungen oder vier mittelschweren Widerhandlungen innert 10 Jahren
wird der Ausweis neu auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für zwei Jahre)
entzogen. Kann der auf diese Weise entzogene Aus­weis wiedererteilt werden
und begeht der Inhaber eine erneute Widerhandlung, wird ein Entzug für immer
ausgesprochen.

All diese Massnahmen sollen einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit leisten.

Bern, 28. April 2004

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:

Informationsdienst des Bundesamtes für Strassen ASTRA, Tel. 031 324 14 91.

Die Gesetzestexte finden Sie unter www.astra.admin.ch