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Transparenzbestimmungen in der beruflichen Vorsorge in Kraft gesetzt


MEDIENMITTEILUNG

Transparenzbestimmungen in der beruflichen Vorsorge in Kraft gesetzt

24. Mär 2004 (EFD) Der Bundesrat hat heute einer Änderung der
Lebensversicherungsverordnung zugestimmt, die mehr Klarheit in der
beruflichen Vorsorge schafft. Parallel dazu wird eine
Mindestausschüttungsquote für die Überschussbeteiligung ("Legal Quote")
eingeführt.

Im Rahmen der Revision des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) wurde
auch das Lebensversicherungsgesetz (LeVG) ergänzt. Die neue Bestimmung
verpflichtet die privaten Lebensversicherungsunternehmen, welche das
Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, die Betriebsrechnung
differenzierter - transparenter - als bisher auszuweisen. Ferner ist der
Überschuss in einem vom Bundesrat zu bestimmenden Umfang ("Legal Quote")
weiterzuleiten. Artikel 6 LeVG verpflichtet den Bundesrat zum Erlass der
erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Die Änderung der
Lebensversicherungsverordnung erfüllt diesen Auftrag.

Transparenzbestimmungen

Die Vorgaben zur Transparenz erfordern von den Versicherern eine getrennte
Führung der Rechnungen der beruflichen Vorsorge auf der einen und des
übrigen Geschäfts (Einzelleben, Kollektivgeschäft, das nicht der beruflichen
Vorsorge dient, sowie Auslandgeschäft) auf der anderen Seite. Die Guthaben
der Versicherten sind von den übrigen Vermögenswerten getrennt in einem
speziellen Sicherungsfonds für die berufliche Vorsorge zu verwahren.

Innerhalb der beruflichen Vorsorge wird eine detailliertere Aufteilung der
Betriebsrechnung in Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenteil vorgeschrieben.
Schliesslich hat jeder Versicherer zu Handen der eigenen Sammelstiftungen
sowie der versicherten Vorsorgeeinrichtungen diejenigen Informationen
bereitzustellen, welche zur Erfüllung der neu im BVG eingebauten
gesetzlichen Informationspflichten notwendig sind.

"Legal Quote"

Nach Art. 6 LeVG legt die "Legal Quote" legt fest, "in welchem Umfang der
Überschuss an die Vorsorgeeinrichtungen weiterzuleiten ist". Gemäss dem
Entwurf des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sind mindestens
90% der Überschüsse weiterzuleiten. In der parlamentarischen Diskussion war
die Frage aufgeworfen worden, ob unter Überschuss der Bruttoüberschuss
(Ertrag vor Abzug der Aufwendungen) oder der Nettoüberschuss (Ertrag nach
Abzug der Aufwendungen) zu verstehen sei. Für beide Auslegungen gab es im
Parlament Befürworter. Die vorliegenden Verordnungen sehen nun einen
Kompromiss zwischen diesen beiden Auffassungen vor, indem im Prinzip auf den
Bruttoüberschuss abgestellt wird, jedoch in guten Ertragsjahren auf den
Nettoüberschuss übergegangen wird.

Damit werden die Zielsetzungen einer Mindestausschüttungsquote erfüllt: sie
soll das Gewinnpotenzial des Versicherungsunternehmens beschränken, nicht
aber die Bildung des notwendigen Risikokapitals unterbinden. Die Bildung von
Risikokapital ist gesetzlich vorgeschrieben, damit die Ansprüche der
Versicherten nicht gefährdet werden, die Garantien gegenüber den
Versicherten dauernd eingehalten werden können und auch "schlechtere"
Risiken weiterhin versichert werden können.

Auskunft für Medienschaffende:
Manfred Hüsler, 031/ 324 93 38

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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