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Steuerpaket: Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Berücksichtigung der kalten Progression


MEDIENMITTEILUNG

Steuerpaket: Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Berücksichtigung der
kalten Progression

09. Mär 2004 (EFD) Bei Annahme des Steuerpakets durch das Volk soll die
zwischen dem 31. Dezember 1995 und dem 31. Dezember 2004 aufgelaufene
Teuerung von 6,5 Prozent ab der Steuerperiode 2007 vollständig ausgeglichen
werden. Der Einkommenssteuertarif und die massgeblichen Abzüge würden
entsprechend angepasst. Damit weicht der Bundesrat im Sinne einer
Sonderregelung vom bisher gehandhabten Ausgleichsmechanismus
(Teuerungsausgleich erst ab 7 Prozent) ab. Er hat gestern Abend eine
entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet, die noch in der
laufenden Sesssion zu behandeln ist. Die Mindereinnahmen werden ab 2009 auf
rund 850 Millionen Franken geschätzt.

Der Bundesrat will den Folgen der kalten Progression bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung (1. Januar 2005)
Rechnung tragen. Daher soll die seit der letzten Anpassung aufgelaufene
Teuerung bei Tarif und Abzügen des neuen Gesetzes berücksichtigt werden.
Dies macht eine Gesetzesänderung im Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG) notwendig, weil im Sinne einer Sonderregelung von der
gesetzlich verankerten 7-Prozent-Regel abgewichen wird.

Der Bundesrat schlägt vor, dass das Gesetz noch in dieser Session im
beschleunigten Verfahren von beiden Räten verabschiedet wird. Es unterliegt
dem fakultativen Referendum.

Die Änderung besteht darin, dass der vom Parlament für die Reform der Ehe-
und Familienbesteuerung beschlossene Tarif sowie die Abzüge im Umfang der
zwischen dem 31. Dezember 1995 und 31. Dezember 2004 aufgelaufenen Teuerung
zu erhöhen sind. Die Sonderregelung soll den verfassungsrechtlich und im DBG
verankerten Grundsatz des periodischen Ausgleichs der Folgen der kalten
Progression nicht in Frage stellen. Sie legt einzig den massgeblichen
Berechnungszeitpunkt für den Ausgleich nach vorne. Der künftige Ausgleich
der Folgen der kalten Progression wird deshalb auf dem Teuerungsstand vom
31. Dezember 2004 neu berechnet. Er wäre dann wieder vorzunehmen, wenn die
Teuerung ab dem genannten Zeitpunkt 7 Prozent erreicht hat.

Der Bundesrat spricht sich in der Botschaft dafür aus, den Ausgleich der
kalten Progression mit Wirkung ab der Steuerperiode 2007 vorzunehmen. Damit
soll die Wirkung der auszugleichenden Teuerung in dem Jahr anfallen, in dem
sie nach gegenwärtig geltendem Recht ohnehin fällig würde.

Der nach Annahme des Steuerpakets erwartete Sollertrag (geschuldete Steuern
für dieses Jahr) der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen für die
Steuerperiode 2007 beträgt 7,2 Mia.. Der Ausgleich vermindert diesen um 625
Mio.. Durch die Besonderheiten des Bezugsverfahrens ergeben sich aber erst
in den folgenden Jahren Mindererträge in der Finanzrechnung des Bundes. Ab
dem Rechnungsjahr 2009 resultieren für Bund und Kantone Mindereinnahmen von
rund 850 Millionen Franken.

Die genauen Zahlen für die Anpassung von Tarif und Abzügen werden vom
Bundesrat in einer Verordnung festgelegt. Ein verbindlicher
Verordnungsentwurf liegt bereits vor und wird der Botschaft beigelegt. (vgl.
Beilage). Der Bundesrat legt Wert auf Transparenz auch in dieser Frage.

Die Abzüge bei der Wohneigentumsbesteuerung werden nicht geändert. Es wird
lediglich klargestellt, dass als Basis für künftige Ausgleiche ebenfalls der
31. Dezember 2004 gilt.

Bei Ablehnung des Steuerpaketes in der Volksabstimmung vom kommenden 16. Mai
würde aufgrund des geltenden Gesetzes die seit dem 1. Januar 1996
aufgelaufene Teuerung beim heutigen Tarif und den heutigen Abzügen
vollumfänglich ausgeglichen. Geht man davon aus, dass die sieben Prozent bis
Ende 2005 erreicht sind, wäre diese Teuerung auf die Steuerperiode 2007 hin
auszugleichen. Für die Bundeskasse wirksam würde dieser Ausgleich zum Teil
schon ab dem Rechnungsjahr 2008. Vollumfänglich zu Buche schlagen würde er
ein Jahr später. Ab 2009 würde sich der jährliche Minderertrag auf rund eine
Milliarde Franken belaufen.

Begriff der Kalten Progression

Von kalter Progression wird gesprochen, wenn eine steuerpflichtige Person
nur deshalb in eine höhere Progressionsstufe gerät, weil ihr Einkommen im
Rahmen der Teuerung gestiegen ist. Sie hat damit eine höhere reale
Steuerbelastung zu tragen, obwohl das Einkommen real gleich geblieben ist.

Die Bundesverfassung verlangt, dass bei der direkten Bundessteuer die kalte
Progression periodisch ausgeglichen wird. Das DBG verpflichtet deshalb den
Bundesrat, bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen die Folgen der
kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in
Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen vollumfänglich
auszugleichen. Der Bundesrat hat die Anpassung vorzunehmen, sobald sich der
Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 7 Prozent
erhöht hat. Letztmals ist die von Ende Dezember 1991 bis Ende Dezember 1995
aufgelaufene Teuerung ausgeglichen worden.

Auskunft für Medienschaffende:

Kurt Dütschler, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 73 77

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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