Der Bundesrat nimmt
Stellung zu einem Bericht der Staatspolitischen Kommission des
Ständerates
Bern, 19.02.2004. Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Vorschlag,
die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen auf Gesetzesstufe klar
zu regeln. Dies hält er in einer Stellungnahme zu einem Bericht der
Staatspolitischen Kommission des Ständerates
fest.
Die zahlenmässige Bedeutung der vorläufigen Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen ist eher bescheiden. Im Jahr 2002 wurden sieben der 26 von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträgen bereits vor der Genehmigung vorläufig angewendet (2001: einer von 24). In der Regel wirft die vorläufige Anwendung keine Probleme auf. In den letzten Jahren hat die Bundesversammlung nur einen einzigen Staatsvertrag abgelehnt, der vom Bundesrat vorläufig angewendet wurde. Dieser Fall - es handelte sich um das Luftverkehrsabkommen mit Deutschland - führte zur parlamentarischen Initiative der Staatspolitischen Kommission des Ständerates. Die Kommission schlägt in ihrem Bericht vor, die Frage der vorläufigen Anwendung im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz klar und ausdrücklich zu regeln.
Wichtige
Interessen oder besondere
Dringlichkeit
Nach
bisheriger Praxis beschliesst der Bundesrat die vorläufige Anwendung eines
Staatsvertrags, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz oder eine besondere Dringlichkeit dies
erfordern. Die Kommission beantragt, dass beide Voraussetzungen erfüllt sein
müssen, um einen Vertrag vorläufig anwenden zu können. Der Bundesrat ist
überzeugt, dass sich die Einschränkung einer bewährten Praxis nicht
rechtfertigt.
Kritisch
äussert er sich zudem zum Kommissionsantrag, wonach die vorläufige Anwendung
enden soll, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung nicht innert sechs Monaten
den Entwurf des Bundesbeschluss über die Genehmigung des betreffenden Vertrages
unterbreitet. Eine einseitige Beendung der vorläufigen Anwendung ist oft nur
sehr beschränkt möglich, gibt der Bundesrat zu bedenken.
Als
unnötig erachtet der Bundesrat ferner die Bestimmung, wonach er in Zukunft vor
seinem Entscheid über die vorläufige Anwendung eines Staatsvertrages die
Bundesversammlung konsultieren muss. Er erinnert daran, dass bereits das
geltende Parlamentsgesetz die Rechte und Pflichten betreffend die Konsultation
der parlamentarischen Kommissionen grundsätzlich regelt.
Weitere
Auskünfte:
Ridha
Fraoua, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40
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