Neues, eigenständiges
Vernehmlassungsgesetz
Das Vernehmlassungsrecht des Bundes soll neu in
einem eigenständigen Gesetz geregelt werden. Der Bundesrat, der die Botschaft zu
Handen des Parlaments verabschiedet hat, will damit der wichtigen Rolle, die
diesem Instrument der Meinungsbildung in unserer Konkordanzdemokratie zukommt,
Rechnung tragen.
Das Vernehmlassungsverfahren
hat sich in der Schweiz als wichtige Etappe bei der Vorbereitung von
Bundesvorhaben und insbesondere als einzige öffentliche Phase im Vorverfahren
der Rechtsetzung etabliert. Es ist heute ein zentrales und bewährtes Instrument
des Bundes, die Kantone, die Parteien und die interessierten Kreise in den
Meinungsbildungs- und Entscheidfindungsprozess einzubeziehen. Es ermöglicht dem
Bund, die Öffentlichkeit über seine geplanten Vorhaben zu informieren und diese
frühzeitig auf ihre sachliche Richtigkeit, Vollzugstauglichkeit und Akzeptanz
hin zu überprüfen. Angesichts der grossen praktischen und politischen Bedeutung
des Vernehmlassungsverfahrens wurde in der geltenden Bundesverfassung von 1999
erstmals eine Grundsatzbestimmung zum Vernehmlassungsverfahren geschaffen (Art.
147 BV), namentlich mit dem Ziel, das Vernehmlassungsverfahren zu
verwesentlichen und zu straffen.
Der Verfassungsgrundsatz ist
nun zu konkretisieren und im Hinblick auf die angestrebte Verwesentlichung
umzusetzen. "Verwesentlichung" bedeutet in diesem Zusammenhang die Festlegung
von klaren Vorgaben, damit das Instrument Vernehmlassungsverfahren tatsächlich
wichtigen Vorhaben vorbehalten bleibt.
Im Interesse einer
transparenten und bürgerfreundlichen Regelung, die der staatspolitischen
Bedeutung des Vernehmlassungsverfahrens angemessen Rechnung trägt, erfolgt die
Neuregelung im Rahmen eines neuen, eigenständigen Bundesgesetzes über das
Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG). Es handelt sich um einen
schlanken Gesetzesentwurf, der sich gezielt auf die Grundzüge beschränkt.
Die wesentlichsten Neuerungen gegenüber der
bisherigen Regelung in der Verordnung aus dem Jahr 1991 beziehen sich einerseits
auf die Präzisierung derjenigen Vorhaben, zu denen zwingend ein
Vernehmlassungsverfahren durchzuführen ist. In diesem Zusammenhang erfolgt
insbesondere eine einschränkende Regelung bezüglich der Expertenvorlagen: Werden
Expertenvorlagen ausnahmsweise in die Vernehmlassung gegeben, legt der Bundesrat
zu Handen der Vernehmlassungsteilnehmer seine Haltung dar. Weiter wird der Kreis
der Vernehmlassungsadressaten gegenüber der bisherigen Regelung massvoll
erweitert; neben den Kantonen und den in der Bundesversammlung vertretenen
Parteien sowie den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft werden neu
auch die gesamtschweizerischen Dachverbände der Kantone, Gemeinden, Städte und
Berggebiete einbezogen. Schliesslich wird neu im Gesetz ausdrücklich die
Öffentlichkeit des Vernehmlassungsverfahrens verankert und damit insbesondere
klargestellt, dass die von den Vernehmlassungsteilnehmenden eingereichten
Stellungnahmen öffentlich sind.
SCHWEIZERISCHE
BUNDESKANZLEI
Information und
Kommunikation
Bern, 21. Januar 2004
Für Auskünfte:
Leiter der Sektion Recht der Bundeskanzlei:
Thomas Sägesser (Tel. 031/322 41
51)