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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Pressemitteilung

Neues, eigenständiges Vernehmlassungsgesetz

Das Vernehmlassungsrecht des Bundes soll neu in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden. Der Bundesrat, der die Botschaft zu Handen des Parlaments verabschiedet hat, will damit der wichtigen Rolle, die diesem Instrument der Meinungsbildung in unserer Konkordanzdemokratie zukommt, Rechnung tragen.

Das Vernehmlassungsverfahren hat sich in der Schweiz als wichtige Etappe bei der Vorbereitung von Bundesvorhaben und insbesondere als einzige öffentliche Phase im Vorverfahren der Rechtsetzung etabliert. Es ist heute ein zentrales und bewährtes Instrument des Bundes, die Kantone, die Parteien und die interessierten Kreise in den Meinungsbildungs- und Entscheidfindungsprozess einzubeziehen. Es ermöglicht dem Bund, die Öffentlichkeit über seine geplanten Vorhaben zu informieren und diese frühzeitig auf ihre sachliche Richtigkeit, Vollzugstauglichkeit und Akzeptanz hin zu überprüfen. Angesichts der grossen praktischen und politischen Bedeutung des Vernehmlassungsverfahrens wurde in der geltenden Bundesverfassung von 1999 erstmals eine Grundsatzbestimmung zum Vernehmlassungsverfahren geschaffen (Art. 147 BV), namentlich mit dem Ziel, das Vernehmlassungsverfahren zu verwesentlichen und zu straffen.

Der Verfassungsgrundsatz ist nun zu konkretisieren und im Hinblick auf die angestrebte Verwesentlichung umzusetzen. "Verwesentlichung" bedeutet in diesem Zusammenhang die Festlegung von klaren Vorgaben, damit das Instrument Vernehmlassungsverfahren tatsächlich wichtigen Vorhaben vorbehalten bleibt.

Im Interesse einer transparenten und bürgerfreundlichen Regelung, die der staatspolitischen Bedeutung des Vernehmlassungsverfahrens angemessen Rechnung trägt, erfolgt die Neuregelung im Rahmen eines neuen, eigenständigen Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG). Es handelt sich um einen schlanken Gesetzesentwurf, der sich gezielt auf die Grundzüge beschränkt.

Die wesentlichsten Neuerungen gegenüber der bisherigen Regelung in der Verordnung aus dem Jahr 1991 beziehen sich einerseits auf die Präzisierung derjenigen Vorhaben, zu denen zwingend ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen ist. In diesem Zusammenhang erfolgt insbesondere eine einschränkende Regelung bezüglich der Expertenvorlagen: Werden Expertenvorlagen ausnahmsweise in die Vernehmlassung gegeben, legt der Bundesrat zu Handen der Vernehmlassungsteilnehmer seine Haltung dar. Weiter wird der Kreis der Vernehmlassungsadressaten gegenüber der bisherigen Regelung massvoll erweitert; neben den Kantonen und den in der Bundesversammlung vertretenen Parteien sowie den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft werden neu auch die gesamtschweizerischen Dachverbände der Kantone, Gemeinden, Städte und Berggebiete einbezogen. Schliesslich wird neu im Gesetz ausdrücklich die Öffentlichkeit des Vernehmlassungsverfahrens verankert und damit insbesondere klargestellt, dass die von den Vernehmlassungsteilnehmenden eingereichten Stellungnahmen öffentlich sind.

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI

Information und Kommunikation

Bern, 21. Januar 2004

Für Auskünfte:

Leiter der Sektion Recht der Bundeskanzlei:

Thomas Sägesser (Tel. 031/322 41 51)