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Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit

Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit
Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den
Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. Januar 2004
den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und
Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung
„Al-Qaïda“ oder den Taliban an einen entsprechenden UNO-Beschluss vom
26. Dezember 2003 angepasst. Diese Änderung wird am 21. Januar 2004 in
Kraft treten.

Der Anhang 2 wurde mit dem Namen einer natürlichen Personen ergänzt.
Gleichzeitig wurden bei zwei Einträgen von Organisationen weitere
Identifikationsinformationen hinzugefügt. Gegenüber dem in Anhang 2
genannten Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und
Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen
anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind,
müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich
melden.

Zur Zeit sind beim seco aufgrund der vorgenannten Verordnung
unverändert 82 Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von rund 34 Mio.
Schweizer Franken blockiert.

Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind ab 21. Januar 2004 auf der
Internetseite des seco einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft
> Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco),
 Othmar Wyss,
 Tel. 031 324 09 16, oder

 Roland E. Vock,
 Tel. 031 324 07 61