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Gesamtpaket für mehr Strassensicherheit tritt ab 2005 in Kraft

MEDIENMITTEILUNG

Gesamtpaket für mehr Strassensicherheit tritt ab 2005 in Kraft

Die Schweiz beschreitet zur Erhöhung der Strassensicherheit neue Wege. Der
Bundesrat hat den Zeitplan des Massnahmenpaketes festgelegt, welches das
Parlament mit der der Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)
beschlossen hatte. Danach werden der neue Blutalkoholgrenzwert von 0,5
Promille, die Nulltoleranz beim Fahren unter Drogeneinfluss und das
Kaskadensystem für Wiederholungstäter auf den 1. Januar 2005 eingeführt. Auf
Ende 2005 folgen die Einführung des Führerausweises auf Probe und der
2-Phasen-Ausbildung.

Mit der Revision SVG hatten die Eidgenössischen Räte ein ganzes Bündel von
Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit beschlossen
(siehe Kasten). Das Parlament hatte zwar im Dezember 2001 die Revision
genehmigt, sich aber die Festlegung des Blutalkohol-Grenzwertes vorbehalten.
Im März 2003 legte es den Wert auf 0,5 Promille fest.

Die Umsetzung des umfangreichen Gesamtpakets stellt an alle Beteiligten hohe
Anforderungen. Denn zur Verbesserung der Strassensicherheit werden neue Wege
eingeschlagen. So werden die Strafverfolgungsabläufe neu geregelt und die
Zwei-Phasen-Ausbildung eingeführt. Das erfordert nicht nur mehr Personal,
sondern auch erheblich mehr Zeit für die Ausbildung. Für die zweite
Ausbildungsphase müssen etwa Kurskapazitäten für rund 80'000 Neulenkende pro
Jahr aufgebaut werden.

Deshalb hat der Bundesrat nun entschieden, den neuen Blutalkoholgrenzwert
zusammen mit den anderen Neuerungen paketweise auf folgende Termine
einzuführen:

·         Alkohol, Drogen, Medikamente, Sanktionen: Die Bestimmungen
betreffend Alkohol, Drogen und Medi­kamente sowie jene über die Sanktionen
werden wieder zu einem Paket zusammengeführt und treten gemeinsam auf den 1.
Januar 2005 in Kraft.

·         Zweiphasenausbildung und Führerausweis auf Probe: Die zweite
Ausbildungsphase und der Führerausweis auf Probe werden zu einem zweiten
Paket geschnürt und treten  Ende 2005 in Kraft treten.

Die Massnahmen im Einzelnen

Der Blutalkoholgrenzwert wird von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt. Es wird
zudem möglich sein, auch ohne Verdacht auf Angetrunkenheit eine Atemprobe
vorzunehmen. Zwischen 0,5 und 0,79 Promille kann das Resultat der Atemprobe
als massgebend erachtet und auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet
werden (Verzicht auf ärztliche Untersuchung, wenn der Alkohol der einzige
Grund für die Fahrunfähigkeit ist). Die für diesen Fall vorgesehenen
Sanktionen sind milder ausgestaltet als die heutigen Sanktionen bei
Erreichen von 0,8 Promille. Der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen
Betäubungs- und Arzneimittelkonsums erfolgt

aufgrund der polizeilichen Feststellungen, der ärztlichen Befunde und der
chemisch-toxikologischen Analyseergebnisse. Bei bekannten Substanzen wie
Heroin, Morphin, Kokain, verschiedenen Formen von Amphetaminen
(Designerdrogen) und Cannabis genügt der Nachweis des Vorhandenseins einer
dieser Substanzen im Blut, um Fahrunfähigkeit anzunehmen.

Mit der Einführung des vom Gesetzgeber bereits beschlossenen Kaskadensystems
bei den Administrativmassnahmen wird die besonders gefährliche Minderheit
der Wiederholungstäter härter angefasst. Die Dauer des Führerausweisentzuges
erhöht sich bei jeder erneuten mittelschweren oder schweren Widerhandlung.
Dies kann bis zum definitiven Verlust der Fahrberechtigung führen. In
solchen Fällen wird die Nichteignung zur Teilnahme am motorisierten
Strassenverkehr von Gesetzes wegen vermutet.

Führerausweis auf Probe und Zwei-Phasen-Ausbildung: Wer die Führerprüfung
besteht, erhält einen Führerausweis, der drei Jahre gültig ist. Es handelt
sich um einen Führerausweis auf Probe (Kategorie B: Personenwagen oder
Kategorie A: Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 125cm3). Während der
Probezeit sind für den Fall von verkehrsgefährdenden Widerhandlungen die
folgenden Sanktionen vorgesehen:

- Nach der ersten Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises  führt,
wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

- Nach der zweiten entsprechenden Widerhandlung wird der Führerausweis
annulliert.  Wer den Führerausweis wieder erwerben will, muss mittels eines
psychologischen Gutachtens nachweisen, dass Fahreignung vorliegt. Dies ist
frühestens ein Jahr nach der Annullierung möglich. Nachher müssen Ausbildung
und Prüfung wiederholt werden.

Während der dreijährigen Probezeit muss zudem eine Weiterausbildung
absolviert werden. Diese umfasst für die Autofahrer 16 und für die
Motorradfahrer 12 Stunden. Die Ausbildung bezweckt in erster Linie eine
Verbesserung der Fähigkeit Gefahren zu erkennen und zu vermeiden sowie
umweltschonendes Fahren.

Bern, 26. November 2003

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Pressedienst

Auskünfte: Informationsdienst Bundesamt für Strassen, 031 324 14 91