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Bundesrat verabschiedet Verordnung über die Elektronische Kriegführung

3003 Bern, 15. Oktober 2003

Medieninformation

Bundesrat verabschiedet Verordnung über die Elektronische Kriegführung

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Verordnung über die Elektronische
Kriegführung (VEKF) gutgeheissen und auf den 1. November 2003 in Kraft
gesetzt. Im Zentrum der neuen Verordnung stehen die Funkaufklärung und die
Kontrolle ihrer Rechtmässigkeit. Als Aufklärungsziele kommen ausschliesslich
Kommunikationsteilnehmer im Ausland in Frage.

Die elektronische Kriegführung ist ein unverzichtbares Instrument jeder
modernen Armee. Sie dient der nachrichtendienstlichen
Informationsbeschaffung. Dazu gehört auch das System zur Aufklärung von
Satellitenkommunikationsverbindungen ONYX, welches Ende Jahr vom Testbetrieb
in den operativen Betrieb überführt werden soll.

Aktuelle sicherheitspolitische Gefahren gehen oft von Akteuren aus, welche
für ihre Zwecke die Vorteile der weltweiten Informationsgesellschaft nutzen,
beispielsweise für die Beschaffung von Technologie im Rahmen der
Proliferation, der Organisation des Drogenhandels oder der Vorbereitung von
Terroranschlägen. Eine Aufklärung der entsprechenden
Kommunikationsverbindungen kann dazu wertvolle Informationen liefern.

Die Funkaufklärung und die Kontrolle ihrer Rechtmässigkeit steht im Zentrum
der neuen Verordnung über die elektronische Kriegführung (VEKF). Es werden
sowohl die Modalitäten der Auftragserteilung an die Funkaufklärung durch den
Strategischen Nachrichtendienst (SND) sowie des Dienstes für Analyse und
Prävention (DAP) vorgegeben, wie auch die Funkaufklärung für die
verschiedenen Einsatzarten der Armee geregelt. Die VEKF schreibt vor, dass
die Funkaufklärung nur zu sicherheitspolitischen Zwecken und aufgrund eines
Auftrags betrieben werden darf. Damit wird beispielsweise die
Wirtschaftsspionage ausgeschlossen.

Die VEKF institutionalisiert eine verwaltungsinterne Kontrolle der
Funkaufklärung, wie sie von der parlamentarischen Oberaufsicht gefordert
wird. Diese Kontrolle wird beispielsweise die Rechtmässigkeit und
Verhältnismässigkeit aller Aufträge für das System ONYX prüfen und kann auf
Stufe Departementsleitung die Einstellung ungenügender Aufträge beantragen.

Als Aufklärungsziele der Funkaufklärung kommen ausschliesslich
Kommunikationsteilnehmer im Ausland in Frage. Für den Fall, dass dennoch
ungewollt Informationen von Kommunikationsteilnehmern aus der Schweiz
anfallen, dürfen diese höchstens in anonymisierter Form an den Strategischen
Nachrichtendienst des VBS weitergeleitet werden. Solche Informationen können
gestützt auf das revidierte Militärgesetz (Zufallsfunde) sowie gestützt auf
die mit der VEKF angepasste Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit auch an den DAP weitergeleitet werden.

EIDG. DEPARTMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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