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Krankenversicherung: Reformpaket des EDI mit Wirkung auf 1.1.2004

Mit einem Paket von Reformen auf Verordnungsstufe beabsichtigt das EDI, die
Solidarität unter den Krankenversicherten weiter zu verstärken, ihre
Kostenbeteiligung der Entwicklung der Versicherungsausgaben anzupassen und
die Krankenkassen zu mehr Transparenz zu verpflichten, indem sie mehr
betriebliche Daten öffentlich zugänglich machen müssen. Die
Verordnungsänderung sieht auch Massnahmen zur Bekämpfung von Auswüchsen im
Laborbereich sowie eine Vereinheitlichung der Reservevorschriften vor. Die
Regeln des Versicherungswechsels bei "besonderen Versicherungsformen" werden
zu Gunsten der Versicherten geklärt. Die Verordnungsanpassung auf den
1.1.2004 ist bis zum 15. Mai 2003 in die Vernehmlassung geschickt worden.
Als weitere Massnahme zur Erhöhung der Transparenz müssen die Versicherer
die einheitliche Einteilung in kantonale Prämienregionen - bisher freiwillig
anwendbar - auf den 1.1.2004 umsetzen.

Die Kostenbeteiligung der Versicherten in der Grundversicherung besteht aus
einem festen Jahresbetrag (Franchise; nur für Erwachsene) und 10 Prozent der
darüber hinausgehenden Kosten (Selbstbehalt). Der Bundesrat bestimmt die
Höhe der obligatorischen Franchise und den jährlichen Höchstbetrag des
Selbstbehalts. Die Versicherten können freiwillig eine höhere Franchise
wählen und erhalten dafür einen Rabatt auf ihre Prämie.

Solidarische Ausgestaltung der Rabatte für erhöhte Franchisen

Es kann festgestellt werden, dass die Versicherten mit freiwillig erhöhter
Franchise weniger Kosten auslösen als die übrigen. Ihre Rabatte sind aber
höher als das zusätzlich eingegangene betragsmässige Risiko. Die Rabatte
sollen daher so festgelegt werden, dass sie versicherungsmathematisch
korrekt sind. Dadurch wird die Solidarität verstärkt. Der Anreiz zu
kostenbewusstem Verhalten bleibt erhalten. Auf Grund der entsprechenden
Berechnungen ergibt sich eine neue Ausgestaltung der maximalen Rabatte in
Prozent der Prämien. Gleichzeitig wird der als oberste Grenze festgelegte
frankenmässige Rabatt gesenkt (höchstens 80% des mit der Wahlfranchise
zusätzlich übernommenen Risikos in Franken, statt wie bisher 100%).

     Wahlfranchise
     max. Rabatt neu
     max. Rabatt bisher
     max. Rabatt in Fr. neu

      Kinder
     150.-
     21%
     15%
     120.-

     300.-
     37%
     30%
     240.-

     375.-
     43%
     40%
     300.-

      Erwachsene
     400.-
     3%
     8%
     80.-

     600.-
     9%
     15%
     240.-

     1200.-
     24%
     30%
     720.-

     1500.-
     30%
     40%
     960.-

Gemäss einer Modellrechnung dürfte die neue Regelung auf der Prämienseite um
rund 2 Prozentpunkte entlastend wirken.

Franchise und Selbstbehalt: Anpassung an die Kostenentwicklung

Der Bundesrat hat die obligatorische Franchise für Erwachsene entsprechend
der Kostenentwicklung auf den 1.1.1998 von 150 auf 230 Franken erhöht. Auf
Grund der seither festgestellten Kostenentwicklung soll sie ab 1.1.2004 300
Franken betragen. Entsprechend soll auch der Maximalbetrag des jährlichen
Selbstbehaltes von 600 auf 800 Franken erhöht werden. Für Kinder beträgt er
weiterhin die Hälfte davon, neu also 400 Franken. Diese Massnahmen dürften
auf die Prämien um rund 1,5 Prozentpunkte entlastend wirken.

Strengere Regeln für den Laborbereich
Mit der Verordnungsänderung sollen die in letzter Zeit festgestellten
Auswüchse im Laborbereich bekämpft werden. Es geht im Wesentlichen um die
gesetzeswidrige Abrechnung von Laboruntersuchungen. In der Verordnung wird
genauer als heute beschrieben, welche Art von Labors welche Analysen auf
Kosten der Grundversicherung durchführen dürfen und wer Rechnungsstellerin
ist. Gleichzeitig werden die Vorschriften zur Qualitätssicherung verstärkt.

Mehr Transparenz zu Gunsten der Versicherten

Die Versicherer sollen verpflichtet werden, allen interessierten Personen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die den Geschäftsbericht über das
abgeschlossene Geschäftsjahr, die Bilanz, die Betriebsrechnungen, die
Eckdaten nach Versicherungszweig und weiteres Zahlenmaterial wie etwa die
Höhe der Prämien, der Reserven oder der Verwaltungskosten enthalten müssen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kann zudem die Versicherer
auffordern, weitere Angaben zu veröffentlichen. Auf den 1.1.2004 erklärt das
BSV ferner die einheitliche Einteilung der kantonalen Prämienregionen für
verbindlich. Indem für alle Versicherer die gleiche Regioneneinteilung in
jedem Kanton gilt, wird der Prämienvergleich für die Versicherten einfacher.
Bisher war den Versicherern lediglich empfohlen worden, diese Einteilung
anzuwenden. Der Entscheid ist nicht Teil der Verordnungsänderungen, sondern
wurde vom BSV auf Grund seiner gesetzlichen Kompetenz im Gleichschritt mit
der Verordnungsanpassung gefällt.

Harmonisierung der Mindestreserven für einen stärkeren Wettbewerb
Zur Verbesserung des Wettbewerbs unter den Versicherern sollen die
vorgeschriebenen minimalen Reserven auf dem heute für die grossen
Versicherer geltenden Niveau harmonisiert werden (15 bis 20% des
Prämiensolls). Mit Minimalreserven von 24 bis 182% sind heute die kleineren
und mittleren Versicherer in der Finanzierung benachteiligt. Mit der
Reservenharmonisierung werden sie aber verpflichtet, eine Rückversicherung
abzuschliessen.

Versicherungswechsel: Verbesserungen für die Versicherten

Für den Fall, dass Versicherer während des Kalenderjahres die Prämien ändern
oder ein Versicherungsprodukt einstellen, sieht die Verordnungsänderung
klare Regelungen zu Gunsten der Versicherten mit "besonderen
Versicherungsmodellen" (HMO, Hausarztnetz, Wahlfranchisen,
Bonus-Versicherung) vor. So können diese Versicherten ohne Komplikationen
auch unter dem Jahr die Versicherungsform oder den Versicherer wechseln.
Diese Regelung wird schon diesen Herbst anwendbar sein, wenn die
Versicherten nach der Bekanntgabe der genehmigten Prämien einen Wechsel
vorsehen.

                        EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

                        Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:                        Tel. 031 324 07 37

                        Daniel Wiedmer

                        Leiter Bereich Aufsicht Krankenversicherung

                        Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:                  Verordnungsänderung mit Kommentar

Die Übersicht der kantonalen Regioneneinteilung kann auf Internet abgerufen
werden:

http://www.bsv-vollzug.ch/storage/documents/535/535_2_de.xls

http://www.bsv-vollzug.ch/storage/documents/541/541_2_fr.xls

Kantone mit nur einer Prämienregion sind darin nicht aufgeführt (AG, AI, AR,
BS, GE, GL, JU, NE, NW, OW, SO, SZ, TG, UR, ZG)