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Die internationale Zusammenarbeit beim Kindesschutz wird verbessert

Schweiz unterzeichnet das Kindesschutzübereinkommen

Den Haag/Bern, 02.04.2003. Die Schweiz strebt im Bereich des Kindesschutzes
eine engere und verstärkte internationale Zusammenarbeit an. Monique Jametti
Greiner, Vizedirektorin im Bundesamt für Justiz (BJ), hat am Dienstag abend
in Den Haag für die Schweiz das Kindesschutzübereinkommen der Haager
Konferenz für internationales Privatrecht unterzeichnet.

Mit dem Kindesschutzübereinkommen (KSÜ) von 1996 setzt die Haager Konferenz
eine lange Tradition bei der Ausarbeitung mulilateraler Instrumente zum
Schutz der Kinder, wie beispielsweise des Kindesentführungsübereinkommens
von 1980 oder des Adoptionsübereinkommens von 1993, fort. Das KSÜ will
rechtliche Konflikte zwischen den Behörden der Vertragsstaaten vermeiden,
wenn sie Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes
treffen. Darunter fallen z.B. die Zuweisung, der Entzug und die Übertragung
der elterlichen Verantwortung oder die Anordnung von Vormundschaft oder
Beistandschaft. In der Regel sind die Behörden jenes Staates, wo das Kind
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für diese Massnahmen zuständig. Das
Übereinkommen will zudem das Verfahrensrecht und das internationale
Privatrecht im Bereich des Kindesschutzes möglichst flächendeckend regeln.

Das KSÜ beantwortet insbesondere folgende Fragen:
? Welches Gericht ist zuständig, um Kindesschutzmassnahmen zu treffen oder
abzuändern?
? Welches Recht ist dabei anzuwenden?
? Welche Bedingungen sind zu beachten, um die internationale Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Massnahmen zu garantieren?
? Wann sind die Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit
verpflichtet, und wie funktioniert diese?

Nationale Zentralbehörden

Das KSÜ ersetzt das Haager Übereinkommen von 1961 über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von
Minderjährigen. Im Vergleich zum alten Instrument baut es die internationale
Zusammenarbeit der Behörden und die gegenseitige Rechtshilfe entscheidend
aus. Dazu werden in allen Vertragsstaaten nationale Zentralbehörden
geschaffen. Dieses Netzwerk sichert gegen aussen die grenzüberschreitende
Übermittlung von Informationen sowie den gegenseitigen Meinungsaustausch und
fördert gleichzeitig gegen innen die Koordination der mit dem Kindesschutz
befassten Behörden.

Dem KSÜ, an dessen Erarbeitung die Schweiz aktiv teilgenommen hat, sind
bisher sieben Staaten beigetreten; zwei weitere Staaten haben es vorerst
unterzeichnet. Neben der Schweiz haben gestern auch die EU-Mitgliedstaaten
(mit Ausnahme der Niederlande, die das KSÜ bereits unterzeichnet haben) und
Australien das Übereinkommen gemeinsam unterzeichnet.

Der Text des Kindesschutzübereinkommens Nr. 34 (vollständiger Name:
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die
Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen
Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern) ist auf der Website
der Haager Konferenz für internationales Privatrecht http://www.hcch.net
abrufbar.

Weitere Auskünfte:
Folco Galli, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 77 88