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Mehr Transparenz bei der Bearbeitung von Personendaten

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Datenschutzgesetzes

Bern, 19.02.2003. Personen, deren Daten gesammelt und bearbeitet werden,
sollen in Zukunft besser informiert werden. Dies ist das Hauptziel der
Revision des Datenschutzgesetzes. Der Bundesrat hat am Mittwoch die
Botschaft zur Gesetzesrevision verabschiedet.

Das bald 10-jährige Datenschutzgesetz hat sich in der Praxis grundsätzlich
bewährt. Mit einer kleinen Revision sollen jedoch punktuelle Mängel
beseitigt werden.

Bessere Information bei der Sammlung von Daten
Die Gesetzesrevision sieht insbesondere vor, dass private Datenbearbeiter
und Bundesorgane zukünftig verpflichtet sein werden, die betroffene Person
aktiv zu informieren, wenn sie besonders schützenswerte Daten (z.B. Daten,
welche die Gesundheit oder religiöse Ansichten betreffen) sammeln oder
bearbeiten. Die betroffene Person muss mindestens über die Identität des
Inhabers der Datensammlung, über den Zweck der Datenbearbeitung und über die
allfälligen Datenempfänger informiert werden. Bei nicht besonders
schützenswerten Daten muss für die betroffene Person zumindest erkennbar
sein, dass Daten über sie beschafft werden. Zudem wird die Position der
Personen, die sich der Bearbeitung der sie betreffenden Daten widersetzen,
verstärkt.

Datenschutzmässiger Mindeststandard für die ganze Schweiz
Die Gesetzesrevision garantiert ferner einen Mindeststandard für den
Datenschutz in der ganzen Schweiz. Sie legt Minimalanforderungen fest, denen
die Kantone beim Vollzug von Bundesrecht genügen müssen, und verbessert
deren Durchsetzung, indem ausdrücklich festgehalten wird, dass Bundesorgane
bei kantonalen Organen Kontrollen durchführen können, wenn gemeinsam Daten
bearbeitet werden.

Datenbanken testen
Der Bundesrat soll künftig während einer zeitlich beschränkten Versuchsphase
die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten
im Rahmen von Pilotversuchen bewilligen können. Unter bestimmten
Voraussetzungen - insbesondere, wenn ein Pilotversuch aufgrund von
technischen Neuerungen oder komplexen organisatorischen Vorkehrungen
zwingend erforderlich ist - sollen neue Datenbanken getestet werden können,
bevor die formellgesetzliche Grundlage für die automatisierte
Datenbearbeitung in Kraft tritt. Mit dieser Neuerung kann sichergestellt
werden, dass die für solche Systeme erforderliche formellgesetzliche
Grundlage, die nach der befristeten Pilotphase in Kraft treten muss, optimal
auf die Zweckbestimmung des Datenbearbeitungssystems abgestimmt ist.

Grenzüberschreitende Datenübermittlung
Schliesslich legt der Bundesrat dem Parlament das Zusatzprotokoll vom 8.
November 2001 zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zur Genehmigung vor. Die
Gesetzesrevision passt das schweizerische Recht an das Zusatzprotokoll an.
Sie legt die Kriterien für eine rechtmässige grenzüberschreitende
Datenübermittlung fest und gewährt dem Eidg. Datenschutzbeauftragten ein
Beschwerderecht im Rahmen seiner Aufsicht über die Bundesorgane.

Weitere Auskünfte:
Simone Füzesséry, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 47 59