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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Die Transparenz der Verwaltung fördern

Bundesrat verabschiedet die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz

Bern, 12.02.2003. Der Bundesrat will der Öffentlichkeit den Zugang zu
amtlichen Dokumenten erleichtern und dadurch die Transparenz der Verwaltung
fördern. Er hat am Mittwoch die Botschaft zum Bundesgesetz über die
Öffentlichkeit der Verwaltung verabschiedet.

Das Öffentlichkeitsgesetz sieht einen Wechsel vom Grundsatz der
Geheimhaltung zum Öffentlichkeitsprinzip vor: Jede Person erhält ein Recht
auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Dieses Recht kann zum Schutz
überwiegender öffentlicher oder privater Interessen beschränkt oder
verweigert werden. Die Ausnahmen werden im Gesetz abschliessend aufgezählt.

Überwiegende öffentliche Interessen bestehen beispielsweise dann, wenn die
freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde durch eine vorzeitige
Bekanntgabe amtlicher Dokumente beieinträchtigt würde oder wenn die innere
oder äussere Sicherheit durch die Zugänglichkeit amtlicher Dokumente
gefährdet würde. Überwiegende private Interessen liegen etwa dann vor, wenn
die Privatsphäre wesentlich beeinträchtigt bzw. ein Berufs-, Geschäfts- oder
Fabrikationsgeheimnis offenbart würde. Besondere Bestimmungen in anderen
Gesetzen (Bankgeheimnis, Steuergeheimnis) bleiben vorbehalten.

Das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gilt für die
Bundesverwaltung sowie für Organisationen, die öffentliche Aufgaben
erfüllen, soweit sie Verfügungen erlassen (z.B. SBB, Post oder SUVA). Dem
Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entzogen sind die Schweizerische
Nationalbank, die Eidg. Bankenkommission, die Kranken-
und Unfallversicherer sowie die AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen und
ALVG-Durchführungsstellen.

Einfaches und rasches Einsichtsverfahren

Jede Person kann Einsicht in amtliche Dokumente verlangen, ohne ein
besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Sie richtet ihr Gesuch an jene
Behörde, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht dem
Öffentlichkeitsgesetz unterstehen, erhalten hat. Der Zugang zu amtlichen
Dokumenten ist grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings können die Gebühren
erlassen werden, wenn die Bearbeitung des Ersuchens nur einen geringfügigen
Aufwand erfordert.

Wird der Zugang nicht oder nicht im verlangten Umfang gewährt, kann sich die
gesuchstellende Person an den Eidg. Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten wenden. Kommt in diesem Schlichtungsverfahren
keine Einigung zustande, steht das ordentliche Beschwerdeverfahren offen:
Die Behörde erlässt eine Verfügung, die vor einer gerichtlichen Instanz
angefochten werden kann.

Der Eidg. Datenschutzbeauftragte wird zukünftig - unter der neuen
Bezeichnung "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf-tragter
 - neben seinen angestammten Aufgaben auch die Schlichtungs- und
Beratungsaufgaben gemäss Öffentlichkeitsgesetz wahrnehmen. Die
Zusammenfassung dieser Funktionen ermöglicht es, das Zugangs-verfahren
einfach zu gestalten und Synergien zu nutzen. Zudem wird sichergestellt,
dass mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Schutz von
Personendaten weiterhin gewährleistet bleibt.

Weitere Auskünfte:
Vizedirektor Luzius Mader, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02