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Bundesrat legt Botschaft zum Radio- und Fernsehgesetz vor

MEDIENMITTEILUNG

Bundesrat legt Botschaft zum Radio- und Fernsehgesetz vor

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Totalrevision des Radio- und
Fernsehgesetzes (RTVG) zu Handen der Eidgenössischen Räte verabschiedet.
Kernanliegen der Botschaft sind, auch in Zukunft einen starken Service
public zu sichern und gleichzeitig die Vorschriften für die privaten
Programmveranstalter zu lockern. Die Botschaft trägt aber auch den
Ergebnissen der Vernehmlassung Rechnung. Insbesondere soll die Unterstützung
für lokal-regionale Privatveranstalter aus Gebührengeldern (Splitting) nicht
geschmälert, sondern ausgebaut werden, um Service-public-Leistungen auch im
Nahbereich zu fördern.

Die Revision ist nötig, weil sich die Rundfunklandschaft seit dem Erlass des
geltenden RTVG im Jahre 1991 vor allem durch die technologische und
wirtschaftliche Entwicklung erheblich verändert hat. Der Gesetzentwurf folgt
der Stossrichtung, wie sie durch den Bundesrat anlässlich einer Aussprache
im Januar 2002 festgelegt worden ist.

Ein starker Service public

Im Zentrum des neuen Radio- und Fernsehgesetzes steht das Anliegen, auch in
Zukunft ein eigenständiges schweizerisches Programmangebot zu ermöglichen,
welches alle Sprachregionen gleichwertig versorgt und mit den finanziell
stärkeren Veranstaltern aus den Nachbarstaaten konkurrieren kann. Der
Wettbewerb hat sich vor allem im Bereich des Fernsehens verschärft, wo die
ausländischen Programme in der Schweiz mittlerweile mehr als die Hälfte der
Publikumsmarktanteile erreichen, was einen europäischen Spitzenwert
bedeutet. Dies erfordert eine Bündelung der beschränkten schweizerischen
Ressourcen auf die SRG. Sie erhält weiterhin den überwiegenden Anteil der
Empfangsgebühren (im Jahre 2001 betrug der gesamte Gebührenertrag rund 1,1
Milliarden Franken), damit sie ihren Programmauftrag erfüllen kann.

Mit dem Programmauftrag und der Gebührenfinanzierung ist eine besondere
Verantwortung der SRG verbunden, die sich auch institutionell niederschlägt:
Ob die SRG ihren Auftrag tatsächlich erfüllt, kann nicht in förmlichen
juristischen Verfahren überprüft werden. Vorgesehen ist deshalb ein
unabhängiger Beirat, der über eine professionelle Infrastruktur verfügt. Der
Beirat hat das Programmschaffen der SRG zu beobachten und darüber der
Öffentlichkeit Bericht zu erstatten. Auf diese Weise soll eine
gesellschaftliche Diskussion über den Service public angeregt werden.

Gestärkte private Radio- und Fernsehstationen

Besondere publizistische Leistungen auf der lokal-regionalen Ebene sollen
dadurch ermöglicht werden, dass private Radio- und Fernsehveranstalter
ebenfalls einen Anteil aus dem Ertrag der Empfangsgebühren erhalten
(Gebührensplitting). Um eine möglichst effiziente Verwendung der
Gebührengelder zu garantieren, will der Bundesrat die finanzielle
Unterstützung auf eine begrenzte Zahl von Privatveranstaltern konzentrieren,
welche Leistungsaufträge zu erfüllen haben. So sollen beispielsweise im
Fernsehbereich schweizweit nicht mehr als zehn bis höchstens zwölf
Fernsehveranstalter Splittinggelder erhalten. Insgesamt sieht der
Gesetzesentwurf für die Unterstützung von privaten Radio- und
Fernsehveranstaltern eine Höchstgrenze von vier Prozent des gesamten
Gebührenertrags vor (entspricht heute 44 Mio. des Gesamtertrags von 1,1 Mrd.
Franken). Wie viel Geld tatsächlich an den privaten Sektor fliesst, hat
jeweils der Bundesrat festzulegen. Heute erhalten die lokal-regionalen
Veranstalter jährlich einen Gebührenanteil von rund 12 Mio. Franken.

Der Entwurf verbessert auch die Rahmenbedingungen für private Veranstalter
im Allgemeinen. Aufgehoben werden vor allem Vorschriften, welche
schweizerische Anbieter gegenüber der ausländischen Konkurrenz
benachteiligen. So werden etwa die Bestimmungen über die Unterbrecher- und
die Alkoholwerbung gelockert. Erlaubt wird künftig in privaten Programmen
Werbung für leichte Alkoholika (z.B. für Wein und Bier), nicht aber für
gebrannte Wasser. Zudem wird den kommerziellen Veranstaltern der Marktzugang
erleichtert. Eine Konzession braucht ein privater Veranstalter künftig nur
noch für Programme, denen ein bevorzugter Zugang zu Frequenzen oder ein
Anteil aus den Empfangsgebühren gewährt wird.

Damit den kommerziellen Programmveranstaltern ein Entfaltungsspielraum
verbleibt, sieht die Botschaft einen gewissen Ausgleich zwischen der
überwiegend gebührenfinanzierten SRG und den anderen schweizerischen
Marktteilnehmern vor: Die SRG wird bei der Werbung stärker eingeschränkt als
die privaten Veranstalter, und ihr Programmangebot hat sich in erster Linie
auf die national-sprachregionale Ebene zu konzentrieren. Zurückhaltung ist
ihr bei Zielgruppen- oder Spartenprogrammen und bei ausserprogrammlichen
Tätigkeiten auferlegt.

Berücksichtigung der technischen Entwicklung

Ein wesentlicher Teil des Entwurfs befasst sich mit der fernmeldetechnischen
Verbreitung der Radio- und Fernsehprogramme und berücksichtigt namentlich
die Folgen der Digitalisierung. Rechnung getragen wird beispielsweise der
zunehmenden Verschmelzung der bisher getrennten Bereiche des Rundfunks und
der Telekommunikation (Konvergenz). In diesem Rahmen sorgt der Entwurf
dafür, dass dem Rundfunk auch künftig genügend Frequenzen für die
Verbreitung zur Verfügung stehen.

Der Verschmelzung von Rundfunk und Telekommunikation trägt auch die neue
Behördenorganisation Rechnung. Für die Regulierung der beiden Bereiche soll
künftig eine einzige, unabhängige Kommission zuständig sein, welche auch die
bisherigen Funktionen der Kommunikationskommission (ComCom) und der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) übernimmt. Die
heute von der UBI wahrgenommene Behandlung von Beschwerden gegen
ausgestrahlte Sendungen obliegt künftig einer eigenen Kammer mit
selbstständiger Entscheidungsbefugnis innerhalb der neuen Kommission. Das
Bundesamt für Kommunikation (Bakom) wird aus der Bundesverwaltung
ausgegliedert und führt die Geschäfte der Kommission. Diese Organisation
folgt dem Modell der Wettbewerbskommission.

Weitere Neuerungen

Das Gesetzesprojekt sieht zahlreiche weitere Neuerungen vor. So schafft es
Instrumente gegen die Medienkonzentration, verbessert das Aufsichtsverfahren
(u.a. durch die Einführung von Verwaltungssanktionen) und baut den
Rechtsschutz für die Veranstalter aus. Daneben enthält es beispielsweise
neue Vorschriften über den Schutz von Minderjährigen, über die Aufbereitung
von Sendungen für hör- und sehbehinderte Menschen, über die Berücksichtigung
des schweizerischen Musik- und Filmschaffens durch die SRG, über die
Publikumsforschung, über die Unterstützung der Verbreitung von
Radioprogrammen in Bergregionen, über die Erhebung der Empfangsgebühren
sowie über den Zugang der Programmveranstalter (und damit des Publikums) zu
öffentlichen Ereignissen.

Die Botschaft wird nun durch die Eidgenössischen Räte behandelt. Als
nächster Schritt im Gesetzgebungsverfahren ist die Vorberatung durch die
zuständige Parlamentskommission vorgesehen. Mit einer Inkraftsetzung des
revidierten Gesetzes ist nicht vor 2005 zu rechnen.

Bern, 18. Dezember 2002

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Marc Furrer, Direktor Bundesamt für Kommunikation, Tel.
032.327.55.01