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Besserer Verkehrsopferschutz nach Unfällen im Ausland

MEDIENMITTEILUNG

Besserer Verkehrsopferschutz nach Unfällen im Ausland

Wer Opfer eines Verkehrsunfalles im europäischen Ausland wird, soll seine
Schadenersatzansprüche gegen den ausländischen
Motorfahrzeughaftpflichtversicherer künftig in der Schweiz geltend machen
können. Der Bundesrat hat beschlossen, die entsprechenden Änderungen im
Strassenverkehrs- und Versicherungsaufsichtsrecht auf den 1. Februar 2003 in
Kraft zu setzen. Damit hat er die Voraussetzungen geschaffen, um die Schweiz
noch besser in das europäische System des Verkehrsopferschutzes zu
integrieren. Wirksam wird diese Neuerung allerdings erst gegenüber jenen
EWR-Staaten, die der Schweiz die gleichen Rechte gewähren.

Millionen von Autofahrern überqueren jedes Jahr in beiden Richtungen die
Schweizer Grenze. Sie alle sind bei einem Verkehrsunfall auf ein gut
ausgebautes System des grenzüberschreitenden Verkehrsopferschutzes
angewiesen. Ab dem 1. Februar 2003 wird das Nationale Versicherungsbüro
Schweiz eine Auskunftsstelle betreiben, die bei der versicherungstechnischen
Abwicklung von Verkehrsunfällen behilflich ist. An die Auskunftsstelle
können sich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz wenden, die in einem
EWR-Staat bei einem Verkehrsunfall geschädigt wurden. Sie erhalten
insbesondere den Namen und die Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten,
den die ausländische Versicherungsgesellschaft in der Schweiz ernannt hat.
Schadenregulierungsbeauftragte vertreten die ausländische Versicherung und
müssen im Schadenfall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der
Schadenersatzforderung ein begründetes Schadenersatzangebot vorlegen, sofern
die Haftung unbestritten und der Schaden beziffert worden ist. Ist die
Rechtssituation unklar, muss wenigstens eine begründete Antwort auf die
Schadenersatzforderung erteilt werden. Hat der ausländische Versicherer in
der Schweiz keinen Schadenregulierungsbeauftragten ernannt oder bleibt
dieser untätig, kann sich die geschädigte Person an die schweizerische
Entschädigungsstelle wenden. Diese wird beim Nationalen Garantiefonds
eingerichtet und muss den Schaden - unter Aufsicht des Bundesamtes für
Strassen - regulieren und hält sich beim zuständigen ausländischen
Motorfahrzeughaftpflichtversicherer schadlos.

Praktische Umsetzung des Verkehrsopferschutzes im Aufbau

Mit den nun beschlossenen Regelungen kann der Verkehrsopferschutz mit jedem
einzelnen der EWR-Staaten mittels Gegenrechtserklärungen aufgebaut werden.
Die Schweiz ist bestrebt, zunächst von den umliegenden Staaten solche
Zusagen zu erhalten. Konkret fanden bereits Gespräche mit verschiedenen
Nachbarländern statt. Das Bundesamt für Privatversicherungen wird ab dem 1.
Februar 2003 Auskunft erteilen können, welche Staaten der Schweiz Gegenrecht
gewähren. Wer in diesen Staaten Opfer eines Verkehrsunfalles wird, muss sich
nicht mehr in einem fremden Land und in einer möglicherweise fremden Sprache
mit dem ausländischen Motorfahrzeugversicherer auseinandersetzen. Dies
bedeutet eine erhebliche Besserstellung der im Ausland verunfallten
Personen.

Unabhängig von Gegenrechtserklärungen ausländischer Staaten werden ab dem 1.
Februar 2003 alle Personen, die in der Schweiz durch ein Motorfahrzeug
geschädigt werden, von einem Teil der neuen Regelungen profitieren. Damit
wird die Situation von Unfallopfern auch in reinen Inlandfällen gestärkt.

Bern, 9. Dezember 2002
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Pressedienst
Auskünfte: Daniel Schneider, Informationsbeauftragter Bundesamt für Strassen
ASTRA, Telefon 031 324 14 91

Beilagen: Änderungen Verkehrsversicherungsverordnung VVV, Änderungen
Versicherungsaufsichtsgesetz VAG, Änderungen Strassenverkehrsgesetz SVG