Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Änderung der Namenslisten von drei Sanktionsverordnungen

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 22.10.2002

Änderung der Namenslisten von drei Sanktionsverordnungen

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 22. Oktober 2002
die Liste der von Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen
mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder
den Taliban um acht Namen erweitert. Gleichzeitig wurde die
Namensliste der Sanktionsverordnung gegenüber Simbabwe um sieben
Personen ausgeweitet und die Namensliste der Verordnung über
Massnahmen gegenüber Liberia um drei Namen verkürzt.

Mit der heutigen Änderung wurden acht neue Namen in den Anhang 2 der
Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit
Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den
Taliban aufgenommen. Gegenüber dem in dieser Liste genannten
Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und
Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen. Mit dieser Änderung setzt die
Schweiz in den letzten Tagen und Wochen erfolgte Beschlüsse des für
Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten Nationen um.
Zur Zeit sind beim seco aufgrund dieser Verordnung 72 Bankkonten mit
einem Gesamtbetrag von rund 34 Mio. Schweizer Franken blockiert.

Gleichzeitig wurden die Sanktionen gegenüber Simbabwe um sieben
weitere Regierungsvertreter auf insgesamt 79 Personen ausgeweitet. Mit
dieser Änderung trägt die Schweiz der jüngsten Regierungsumbildung in
Simbabwe Rechnung. Somit sind wieder alle Kabinettsminister,
stellvertretenden Minister, Sekretäre und stellvertretenden Sekretäre
des Politbüros Simbabwes sowie die Ehefrau von Präsident Mugabe von
den Finanzsanktionen und Reiserestriktionen betroffen. Die EU und
andere Staaten haben ihre Sanktionsmassnahmen gegenüber Simbabwe
ebenfalls kürzlich angepasst. Zur Zeit ist beim seco aufgrund der
Finanzsanktionen gegenüber Simbabwe ein einziges Bankkonto mit einem
Betrag von rund 10'000 US $ gesperrt.

Zudem wurden drei Namen von der Liste der Personen gestrichen, welche
von den Massnahmen gegenüber Liberia (Reiserestriktionen) betroffen
sind. Diese Änderung stützt sich auf einen Beschluss des für Liberia
zuständigen UNO-Sanktionskomitees.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von
denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen
sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft unverzüglich
melden.

Die erwähnten Verordnungstexte und Anhänge sind auf der Internetseite
des seco einsehbar (www.seco-admin.ch, > Aussenwirtschaftspolitik, >
Exportkontrollen und Sanktionen, > Sanktionen).

Auskünfte:
Othmar Wyss, seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Tel. 031/324
09 16