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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 8.8.2002

Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 7. August die
Sanktionen gegenüber der Regierung von Simbabwe verschärft. Die
Finanz- und Reiserestriktionen wurden auf 72 Personen (bisher 20)
ausgeweitet.

Von diesen Massnahmen sind nunmehr alle Kabinettsminister,
stellvertretende Minister, Sekretäre und stellvertretende Sekretäre
der Regierungspartei Simbabwes sowie die Ehefrau von Präsident Mugabe
betroffen. Diese Sanktionen treffen somit gezielt Regierungsvertreter
und nicht die Bevölkerung Simbabwes. Sie beeinträchtigen auch nicht
die Nahrungsmittelhilfe des Bundes an Simbabwe und weitere Staaten des
südlichen Afrikas.

Personen und Insitutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen
anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind,
müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich
melden. Die von den Sanktionen betroffenen Personen sind im Anhang 2
der Verordnung namentlich aufgeführt.
Zur Zeit ist beim seco aufgrund dieser Verordnung ein einziges Konto
mit einem Betrag von rund 10'000 US-Dollar gesperrt.

Die EU und andere Staaten habe ihre Sanktionsmassnahmen gegenüber
Simbabwe ebenfalls vor kurzem ausgeweitet.
Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des
seco einsehbar (www.seco-admin.ch -> Aussenwirtschaftspolitik ->
Exportkontrollen und Sanktionen -> Sanktionen).

Auskünfte:
Roland E. Vock, seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Tel. 031
324 07 61