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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Teilrevision Asylgesetz: Richtungsentscheide

Bern, 26.06.02  Der Bundesrat hat am Mittwoch Richtungsentscheide über das
weitere Vorgehen bei der Teilrevision des Asylgesetzes gefällt. Diese
betreffen unter anderem die Rechtsstellung der heute vorläufig
Aufgenommenen, die Drittstaatenregelung, das Asylverfahren und die
Beschwerdemöglichkeit an den Empfangsstellen und Flughäfen sowie das
Arbeitsverbot.

Rechtsstellung der heute vorläufig Aufgenommenen

Anstelle der heutigen vorläufigen Aufnahme sollen zwei neue Status
geschaffen werden. Asylsuchende, die keine anerkannten Flüchtlinge sind, die
aber die Schweiz voraussichtlich nicht verlassen werden, erhalten neu eine
integrative Aufnahme. Diese betrifft vor allem Personen, bei denen die
Asylbehörden festgestellt haben, dass die Wegweisung aus der Schweiz
völkerrechtlich unzulässig oder unzumutbar ist. Die integrative Aufnahme
beinhaltet insbesondere einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt. Zudem sollen
in Bezug auf die Familienvereinigung grundsätzlich die gleichen Bedingungen
gelten, wie für Ausländerinnen und Ausländer mit einer
Aufenthaltsbewilligung. Personen, die integrativ aufgenommen sind, sollen
insbesondere im Erlernen einer Landessprache und in ihrer Berufsausbildung
gefördert werden. Straffällige Personen sollen jedoch von der integrativen
Aufnahme ausgeschlossen werden.

Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist, werden
lediglich geduldet. Sie erhalten die gleiche Rechtsstellung wie die heute
vorläufig Aufgenommenen.

Drittstaatenregelung

Die in der Teilrevision des Asylgesetzes vorgeschlagene Drittstaatenregelung
sieht vor, dass Asylsuchende, die sich vor der Einreichung ihres
Asylgesuches in einem sicheren Drittstaat aufgehalten haben und dorthin
zurückkehren können, in diesen Staat weggewiesen werden sollen, ohne dass
auf ihr Asylgesuch eingetreten wird. Der Bundesrat soll neu die Kompetenz
erhalten, sichere Drittstaaten zu bezeichnen. Als sichere Drittstaaten
kommen insbesondere unsere Nachbarstaaten in Frage.

Es soll aber auch Ausnahmen von der Anwendung der Drittstaatenregelung
geben. So zum Beispiel, wenn eine asylsuchende Person enge
Familienangehörige in der Schweiz hat.

Asylverfahren und Beschwerdemöglichkeiten an den Empfangsstellen und an
Flughäfen

Die Beschwerdemöglichkeit im beschleunigten Asylverfahren und an Flughäfen
soll völkerrechtskonform ausgestaltet werden. Gegen
Nichteintretensentscheide und Asyl- und Wegweisungsentscheide sollen neu
einer asylsuchenden Person im beschleunigten Verfahren für die Einreichung
einer Beschwerde fünf Arbeitstage zustehen. Die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) soll in diesen Fällen grundsätzlich innerhalb von
fünf Arbeitstagen entscheiden.

Das Flughafenverfahren soll zu einem vollständigen, beschleunigten
Asylverfahren ausgebaut werden. So soll das BFF am Flughafen grundsätzlich
alle Entscheide treffen können wie im Inlandverfahren. Wo es das Gesetz
vorsieht, erfolgt neu eine direkte Bundesanhörung mit Hilfswerkvertretern.
Mit der Zuweisungs- und der ausgedehnten Entscheidkompetenz gleicht sich das
Verfahren am Flughafen jenem im Inland an.

Sofern der Vollzug der Wegweisung ab Empfangsstelle absehbar ist, soll
dieser neu mit einer Ausschaffungshaft von maximal 20 Tagen gesichert werden
können.

Arbeitsverbot

Der Bundesrat soll auf Gesetzesstufe die Kompetenz erhalten, ein
Arbeitsverbot erlassen zu können. Dieses soll sich auf bestimmte Gruppen von
Asylsuchenden beschränken und befristet sein. Der Bundesrat soll damit auf
bestimmte Situationen und Krisen reagieren können. Zudem soll ebenfalls die
Sekundärmigration aus anderen Aufnahmestaaten vermieden werden können.

Weitere Auskünfte:
Brigitte Hauser-Süess, Informationsdienst BFF, Tel. 031 / 325 93 50
Dominique Boillat, Informationsdienst BFF, Tel. 031 / 325 98 80