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Für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen

Bern, 26.6.2002. Der Gesetzesentwurf über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare ist in der Vernehmlassung mehrheitlich auf
Zustimmung gestossen. Während den Organisationen der Betroffenen die
Vorschläge teilweise zu wenig weit gehen, befürchten vorwiegend konservative
Kreise eine Aushöhlung der Ehe. Nur wenige lehnen jedoch die Schaffung eines
Rechtsinstituts für gleichgeschlechtliche Paare ausdrücklich ab. Der
Bundesrat hat am Mittwoch von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis
genommen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis
Ende Jahr eine Botschaft auszuarbeiten.

Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer begrüssten den Gesetzesentwurf über
die eingetragene Partnerschaft, der es gleichgeschlechtlichen Paaren
ermöglichen soll, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Sie wiesen
insbesondere auf die symbolische Wirkung einer staatlichen Anerkennung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften hin, welche die Akzeptanz dieser
Lebensform in der Bevölkerung erhöhen und die Alltagsprobleme der
Betroffenen reduzieren werde. Mehrheitlich begrüsst wurden auch die
rechtliche und faktische Abgrenzung von der Ehe sowie die Regelungen, wonach
gleichgeschlechtliche Paare nicht zur Adoption und zu Verfahren der
Fortpflanzungsmedizin zugelassen werden. Der Gesetzesentwurf wurde insgesamt
als klar, umfassend und ausgewogen beurteilt. Hauptziel bleibt, die
Situation gleichgeschlechtlicher Paare zu verbessern und ihren berechtigten
Anliegen Rechnung zu tragen.

Vorentscheide des Bundesrates

Neben der grundsätzlichen Zustimmung zum Gesetzesentwurf wurden in der
Vernehmlassung auch verschiedene Änderungen einzelner Regelungen
vorgeschlagen:

? Eine Minderheit sprach sich dafür aus, auch heterosexuellen
Konkubinatspaaren eine eingetragene Partnerschaft zu ermöglichen. Der
Bundesrat will jedoch von der Begrenzung auf gleichgeschlechtliche Paare
nicht abweichen. Heterosexuelle Paare können heiraten. Daher besteht für die
Schaffung einer "Ehe light" kein überzeugender Grund.

? Vereinzelt wurde gefordert, gleichgeschlechtlichen Paaren die Wahl eines
gemeinsamen Namens zu ermöglichen. Dass die heutige eherechtliche
Namensregelung nicht auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden kann,
weil sie nicht das Prinzip der Gleichberechtigung verwirklicht, wurde
seitens der Vernehmlassungsteilnehmer allgemein anerkannt. Der Bundesrat
möchte deshalb im Sinne des Vernehmlassungsentwurfs eine möglichst einfache
Lösung im Gesetz verankern, zumal der gesetzliche Name hauptsächlich im
amtlichen Verkehr eine Rolle spielt. Im Alltag steht es dem Paar frei, den
Namen der einen oder anderen Partnerin bzw. des einen oder anderen Partners
als gemeinsamen Namen zu führen. Zudem kann das Paar einen Allianznamen
bilden, der auch in den Pass eingetragen werden kann

? Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer plädierten für die Zulassung
gleichgeschlechtlicher Paare zur Adoption oder mindestens zur
Stiefkindadoption. Zusammen mit der Mehrheit der Vernehmlasser lehnt der
Bundesrat diese Forderung jedoch ab. Die Adoption ist ein Institut der
Kinderfürsorge. Sie ist deshalb allein aus der Sicht des Kindeswohls zu
beurteilen. Einem Kind rechtlich zwei Mütter oder zwei Väter als Eltern
zuzuordnen, würde es gesellschaftlich in eine Ausnahmesituation bringen, die
heute nicht zu rechtfertigen ist. Das bewährte Prinzip des Kindesrechts,
entsprechend dem natürlichen Kindesverhältnis jedem Kind auch rechtlich
einen Vater und eine Mutter zuzuordnen, soll deshalb unverändert
weitergelten. Auch unsere Nachbarstaaten, die ein Institut für
gleichgeschlechtliche Paare geschaffen haben, schliessen diese Paare von der
Adoption aus. Hinzu kommt, dass in der Schweiz kaum Kinder zur Adoption
freigegeben werden, so dass meist Kinder aus Staaten adoptiert werden,
welche eine eingetragene Partnerschaft heute gar nicht kennen. Diese
Staaten, und nicht die schweizerische Behörde, entscheiden letztlich
darüber, wo ihre Kinder zur Adoption plaziert werden. In Bezug auf das
Stiefkind ist zudem zu beachten, dass es wesentlich weniger auf die Adoption
angewiesen ist als ein fremdes Kind, weil es nicht in einer unsicheren
familienrechtlichen Situation lebt. Auch ohne Adoption, welche alle
rechtlichen Beziehungen nicht nur zu einem leiblichen Elternteil, sondern
auch zu den Grosseltern und den weiteren Verwandten dieses Elternteils
erlöschen lässt, räumt des ZGB dem Stiefelternteil ein "kleines Sorgerecht"
ein, und durch letztwillige Verfügung kann das Stiefkind auch erbrechtlich
begünstigt werden. In der Praxis wird deshalb die Stiefkindadoption auch von
heterosexuellen Paaren aufgrund ihrer Tragweite recht kritisch beurteilt.
Durch die Zulassung der Stiefkindadoption bestünde überdies die Gefahr, dass
dadurch die illegale heterologe Insemination (Befruchtung mit Spendersamen)
gefördert würde.

? Anlass zu vereinzelten kritischen Bemerkungen gab die Regelung zur
Bekämpfung von Scheineintragungen, womit die beiden Personen keine
Lebensgemeinschaft begründen, sondern lediglich die ausländerrechtlichen
Vorschriften umgehen wollen. Grund für diese Kritik war die Annahme, dass
gleichgeschlechtliche Paare einer strengeren Missbrauchsregelung unterstellt
würden als Ehepaare. Die Regelung des Vorentwurfs für die eingetragene
Partnerschaft und diejenige des im Parlament pendenten neuen
Ausländergesetzes (AUG) sind jedoch identisch. Damit werden Scheinehen
ebenso konsequent bekämpft wie Scheineintragungen.

Weitere Auskünfte:
Judith Wyder, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 78