Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Weko legt Grundsätze zur Beurteilung von Vertikalabreden fest

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 10.1.2002

Weko legt Grundsätze zur Beurteilung von Vertikalabreden fest

Die Wettbewerbskommission hat für die kartellrechtliche Beurteilung
von Abreden zwischen Lieferanten und Abnehmern (sog. Vertikalabreden)
Grundsätze festgelegt. Dies erhöht die Vorhersehbarkeit der künftigen
Entscheide.
Die Wettbewerbskommission (Weko) erachtet eine Vertikalabrede in der
Regel als unerhebliche Wettbewerbsbeschränkung, wenn der Marktanteil
der beteiligten Unternehmen nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Solche
Vertikalabreden werden keiner weiteren kartellgesetzlichen Prüfung
unterzogen.

Eine Vertikalabrede ist hingegen in jedem Fall eine erhebliche
Wettbewerbsbeschränkung, wenn Lieferanten für den Weiterverkauf
Mindest- oder Festpreise festschreiben, das Absatzgebiet oder den
Kundenkreis für den Weiterverkauf beschränken oder die Art des
Vertriebs an Endkundinnen und Endkunden einschränken. Ebenfalls als
erhebliche Wettbewerbsbeschränkung betrachtet die Weko Vereinbarungen,
welche den Lieferanten untersagen, Bestandteile oder Ersatzteile an
Drittunternehmen zu liefern. Erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen sind
gemäss Kartellgesetz unzulässig, wenn sie sich nicht durch
wirtschaftliche Effizienz rechtfertigen.

Diese Eckwerte zur Beurteilung von Vertikalabreden hat die Weko am 7.
Januar 2002 festgelegt. Sie vereinfachen die Beurteilung der
Zulässigkeit von vertikalen Vereinbarungen und erhöhen damit die
Vorhersehbarkeit der Entscheide der Weko. Die detaillierte
Bekanntmachung über die kartellrechtliche Beurteilung von
Vertikalabreden wird im Frühjahr 2002 veröffentlicht.

Auskünfte:
Roland von Büren 079 667 90 15, 
Rolf Dähler, 031 322 20 41