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Auflage des AOC-Gesuchs für Sbrinz

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 10.1.2002

Auflage des AOC-Gesuchs für Sbrinz

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch um Registrierung
einer geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für Sbrinz im
Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Um den Schutz dieser
Bezeichnung nachgesucht hat die Branchenorganisation Sbrinz GmbH.
Sbrinz ist ein vollfetter Extra-Hartkäse aus Rohmilch mit einem
Durchmesser von 45 bis 65 cm und einem Gewicht von 25 bis 45 kg.
Gemäss einem Eintrag im Berner Staatsarchiv wurden die nach alter
Tradition in der Zentralschweiz hergestellten Hartkäse schon im 16.
Jahrhundert nach Brienz gebracht, von wo aus sie exportiert wurden.
Verschiedene historische Quellen erwähnen, dass die Italiener den Käse
nach diesem Handelsplatz, Brienz, benannten und damit die Bezeichnung
Sbrinz schufen.
Den typischen Geschmack verdankt der Sbrinz der silagefreien Fütterung
der Kühe, der traditionellen Verarbeitung in Kupferkessi oder
Kupferfertigern sowie der Verwendung von traditionellen
Milchsäurekulturen. Die naturbelassene Rohmilch gibt dem Sbrinz seine
speziell würzige Note. Das Futtergras der Kühe ist geprägt durch das
Klima der Zentralschweiz.
Die Herstellung von Sbrinz erfolgt gemäss Pflichtenheft in den
Kantonen Schwyz, Luzern, Zug, Ob- und Nidwalden, dem Bezirk Muri
(Kanton Aargau), den Gemeinden Obersteckholz, Lotzwil und Langenthal
(Kanton Bern) sowie den drei Milcheinzugsgebieten in den Bezirken See,
Gaster und Neutoggenburg im Kanton St. Gallen (Käsereien Walde,
Steinenbrücke, Schönenberg). Das Rauhfutter der Kühe muss zu
mindestens 70 Prozent aus dem geografischen Gebiet stammen. Der Sbrinz
muss während mindestens 16 Monaten (davon deren 12 innerhalb des
geografischen Gebietes) gelagert worden sein.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
lassen sich Gebietsnamen und traditionelle Bezeichnungen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und
Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden.
Für das Register der Weinbezeichnungen sind die Kantone zuständig. Ist
ein Name geschützt, darf er nur von Produzenten des entsprechend
definierten geografischen Gebiets benutzt werden. Sie müssen sich an
ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche werden
öffentlich aufgelegt. Personen mit einem schutzwürdigen Interesse
sowie die Kantone können innert drei Monaten Einsprache erheben.

Auskünfte:
Frédéric Brand, Sektion Qualitäts- und Absatzförderung, Tel. 031 322
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