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Revision des Tierschutzgesetzes Eröffnung der Vernehmlassung

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 21.9.2001

Revision des Tierschutzgesetzes Eröffnung der Vernehmlassung

Das Tierschutzgesetz soll zur Verbesserung des Vollzugs neue
Instrumente erhalten. Der Bun-desrat soll ermächtigt werden, für den
berufsmässigen Umgang mit Tieren besondere Ausbil-dungsvorschriften zu
erlassen. Der Bund soll die Bevölkerung über Tierschutzfragen
informie-ren. Die modernen Vollzugsinstrumente der Zielvereinbarung
und des Leistungsauftrags sollen eingesetzt werden. Das
"Schächtverbot" soll mit einer Ausnahmeregelung zugunsten der
religiö-sen Gemeinschaften, denen der Verzehr rituell geschlachteten
Fleisches vorgeschrieben ist, ge-lockert werden.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
beauftragt, eine Vernehmlassung über den Vorentwurf für ein
revidiertes Tierschutzgesetz durchzuführen. Die Kantone, die
Organisa-tionen und weitere Interessierte sind aufgerufen, ihre
Meinungsäusserung bis zum 31. Dezember 2001 einzureichen.

Das Tierschutzgesetz hat in den 20 Jahren seit seinem Inkrafttreten
viel zur Verbesserung der Tier-haltung in der Schweiz beigetragen. Das
Gesetz gilt im internationalen Vergleich als streng. In der
Geschäftsprüfungskommission des Ständerates stiess aber sein Vollzug
auf Kritik. Der nun vorlie-gende Entwurf für eine Gesetzesrevision
berücksichtigt die Anregungen der Kommission.

Der Geltungsbereich des Gesetzes wird auf die tierschützerischen
Aspekte der Tierzucht ausgeweitet; zugleich soll die Würde als neues
Schutzobjekt eingefügt werden. Diese Revisionspunkte bilden be-reits
Gegenstand der Gen-Lex-Botschaft, die im Parlament beraten wird.

Es sollen vorab neue Vollzugsinstrumente in das Gesetz eingefügt
werden, nämlich Ausbildung und Information einerseits und
Zielvereinbarung und Leistungsauftrag andererseits. Mit den ersteren
kön-nen die Tierhaltenden zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den
ihnen anvertrauten Tieren motiviert werden, mit den zweiten kann der
Vollzug in den Kantonen koordiniert und rationalisiert werden.

Das 1893 in die Verfassung und heute im Tierschutzgesetz eingefügte
Verbot, Tiere ohne vorgängige Betäubung zu schlachten, wird von der
Rechtswissenschaft einhellig als unverhältnismässige Be-schränkung der
Glaubens- und Gewissensfreiheit eingestuft. Keiner unserer
Nachbarstaaten kennt das Verbot in solcher Absolutheit. Der Bundesrat
schlägt in Anlehnung an das deutsche Tierschutzgesetz vor, für die
Versorgung von Glaubensgemeinschaften, denen zwingende Vorschriften
das betäu-bungslose Schlachten vorschreiben oder den Genuss von
Fleisch von Tieren untersagen, die vor dem Blutentzug betäubt worden
sind, streng kontrollierte Ausnahmen zu schaffen.

Auskünfte:
Urs-Peter Müller, Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), Tel. 031 323 84
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