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Mindestnennwert von Aktien beträgt neu 1 Rappen

Bundesrat setzt Gesetzesänderung auf den 1. Mai 2001 in Kraft

Der Mindestnennwert von Aktien wird von 10 Franken auf 1 Rappen gesenkt. Damit werden der Börsengang für Unternehmen und der Handel mit Aktien erleichtert. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Obligationenrechts auf den 1. Mai 2001 in Kraft gesetzt.

Die Möglichkeit, Aktien mit einem Nennwert von 1 Rappen und damit in grösserer Stückzahl zu emittieren, wird tiefere Kurse für die Titel schweizerischer Aktiengesellschaften zur Folge haben und somit die Handelbarkeit verbessern. Das dürfte sich wiederum günstig auf die Entwicklung der Börsenkurse auswirken. Die Gesetzesänderung kommt den Unternehmen nicht nur bei der Aktienemission zugute, sondern auch in Bezug auf die bereits emittierten "schweren" Titel. Eine Gesellschaft, die den Kurs ihrer Titel senken möchte, kann ihre Aktien aufteilen (Splitting). Die Reduktion des Mindestnennwertes auf 1 Rappen ermöglicht es der Gesellschaft, ihre Titel weiter zu splitten, was deren Liquidität und Attraktivität erhöht.

Das Parlament hatte die Änderung des Obligationenrechts am 15. Dezember 2000 verabschiedet. Die Gesetzesrevision ging auf eine Initiative der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates zurück.

Bern, 10. April 2001

Weitere Auskünfte:

Nicholas Turin, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 92