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Neues Radio- und Fernsehgesetz geht in Vernehmlassung

MEDIENMITTEILUNG

Neues Radio- und Fernsehgesetz geht in Vernehmlassung

Der Bundesrat hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf
für ein neues Radio- und Fernsehgesetz durchzuführen. Der Entwurf sieht vor,
dass der Service public im Rundffunk weiterhin von einer starken SRG
erbracht wird, während die privaten Radio- und Fernsehveranstalter künftig
mehr Freiheiten erhalten.

Über 170 Organisationen von betroffenen und interessierten Kreisen, Parteien
und Kantone werden in den kommenden vier Monaten Gelegenheit haben, sich im
Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf für ein neues Radio- und Fernsehgesetz
(RTVG) zu äussern. Der Entwurf setzt die medienpolitischen Grundsätze des
Aussprachepapiers um, welches der Bundesrat im Januar 2000 veröffentlicht
hat. Der Bundesrat ist überzeugt, dass beim gegenwärtig raschen Wandel im
Kommunikationsbereich auf längere Sicht die medienpolitischen Anliegen nur
durch eine neue gesetzliche Grundlage wirkungsvoll gesichert werden können.
Das bestehende RTVG von 1991 trägt insbesondere der zunehmenden
Verschmelzung von Rundfunk, Telekommunikation und Informatik ("Konvergenz")
und der stärkeren Internationalisierung des Rundfunks zu wenig Rechnung. Der
nun vorliegende Entwurf konkretisiert das im Aussprachepapier skizzierte
duale System. Einerseits soll die SRG weiterhin für einen wirksamen Service
public mit hohem Qualitätsanspruch sorgen, anderseits wird die
Regulierungsdichte bei privaten Veranstaltern reduziert.

Leistungsfähiger Service public - Erleichterungen für private Veranstalter

Durch eine gezielte Konzentration des Leistungsauftrages und der verfügbaren
Mittel (Empfangsgebühren) auf die SRG soll ein Service public im Sinne der
Verfassung gewährleistet werden, der für alle Sprachregionen gleichwertige
Programme anbietet, inhaltlich umfassend ist, geographisch flächendeckend
empfangen werden und sich in der Schweiz gegen internationale Konkurrenz
behaupten kann.

Im Gegenzug sollen die Möglichkeiten privater Veranstalter erweitert werden.
Zunächst wird der Marktzugang erleichtert, indem auf eine Konzessionspflicht
verzichtet wird. Private Veranstalter werden ferner keine besonderen
Leistungsaufträge mehr erfüllen müssen und erhalten mehr kommerzielle
Möglichkeiten, da die Werbeordnung weitgehend auf europäisches Niveau
liberalisiert wird (Unterbrecherwerbung, Verkaufssendungen). Durch den
Wegfall der Konzessionspflicht werden die Veranstalter auch keine
Konzessionsabgabe auf den Werbeeinnahmen mehr entrichten müssen.
Schliesslich soll Veranstaltern, die besondere inhaltliche Leistungen
erbrin-gen wollen, privilegierter Zugang zu Verbreitungsinfrastrukturen
gewährt werden.

Die Zurücknahme des Leistungsauftrages gegenüber Privaten hat zur Folge,
dass auf eine breit angelegte Ausrichtung von Gebührengeldern an Private
verzichtet wird. Nur ausnahmsweise sollen künftig öffentliche Gelder an
private Ver-anstalter fliessen (Beiträge an zweisprachige Programme in
zweisprachigen Regionen sowie an topographisch bedingte hohe
Verbreitungskosten).

Neue Behördenorganisation: Schaffung einer unabhängigen Kommission und eines
SRG-Beirates

Die neue Rundfunkordnung betrifft auch die Organisation und Zuständigkeit
der Behörden: Der Bundesrat bleibt weiterhin Konzessionsbehörde für die SRG,
d.h. er definiert Umfang und Ausgestaltung des Service public. Gleiches gilt
für die Festlegung der Höhe der Empfangsgebühren. Ebenso bleibt die
Finanzaufsicht über die SRG Sache der Verwaltung.

Neu geschaffen wird eine unabhängige Kommission für Fernmeldewesen und
elektronische Medien. Sie übernimmt die Funktionen der heutigen
Kommunikationskommission im Fernmeldesektor und wird zusätzlich zur
Regulierungsbehörde für den Rundfunkbereich. Die Kommission konzessioniert
Netzinfrastrukturen und verschafft mittels Zugangsrechten privaten
Veranstaltern privilegierten Zugang zu Verbreitungsplattformen. Ihr obliegt
ferner die Rechtsaufsicht gegenüber allen Veranstaltern. Der überwiegende
Teil des heutigen Bundesamtes für Kommunikation wird aus der Verwaltung
ausgegliedert und neu der Kommission als operatives Sekretariat zugeordnet.
Da die Kommission über einen unabhängigen Status verfügt, kann ihr auch die
Behandlung von Programmbeschwerden gegen ausgestrahlte Sendungen übertragen
werden. Dies führt zu einer Integration der Unabhängigen Beschwerdeinstanz
für Radio und Fernsehen (UBI) in die Kommission.

Schliesslich wird ein SRG-Beirat geschaffen. Dieser soll die SRG im Rahmen
eines institutionalisierten Dialogs begleiten, in dem die Anforderungen an
den Service public und deren Erfüllung thematisiert werden. Der SRG-Beirat
ist aus Respekt vor der verfassungsrechtlich garantierten Programmautonomie
der SRG nicht als klassische Aufsichtsbehörde mit Weisungskompetenz
konzipiert, sondern ist eher als diskursive Qualitätssicherung zu verstehen.

Unterschiedliche Werbe- und Sponsoringordnung für die SRG und Private

Als Ausgleich zur Bevorzugung bei der Zuteilung der Empfangsgebühren soll
die SRG bei Werbung und Sponsoring strengeren Bestimmungen unterliegen als
die privaten Veranstalter. Die Detailregelung überträgt das Gesetz dem
Bundesrat. Eine Regelung auf Verordnungs- statt auf Gesetzesstufe ist nötig,
da das Ausmass der asymmetrischen Regulierung von Privaten und der SRG
jeweils den aktuellen Bedürfnissen des Service public und den
Marktgegebenheiten angepasst werden muss. Nach den bisherigen Erfahrungen
sind aber gerade die kommerziellen Möglichkeiten der SRG politisch
umstritten und zentraler Gegenstand der medienpolitischen Diskussion. Um zu
verhindern, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens detaillierte Lösungen
von wenig sachgerechter Starrheit ins Gesetz eingefügt werden, hat der
Bundesrat bereits jetzt klare Absichten geäussert, wie er die kommerziellen
Möglichkeiten der SRG in der Verordnung regeln will: Aufrecht erhalten
bleibt die Beschränkung der Werbedauer in den Programmen der SRG, die
bestehende Unterbrecherwerberegelung und das Verbot der Radiowerbung. Neu
kommen ein generelles Sponsoringverbot sowie ein Verbot für
Heilmittelwerbung hinzu. Nicht gestattet ist schliesslich die Veranstaltung
von eigentlichen Verkaufssendungsfenstern ausserhalb der Spotwerbung in den
Kanälen der SRG. Die flexiblere Regelung auf Verordnungsebene erlaubt es dem
Bundesrat, ohne zeitaufwändige Gesetzesrevision allenfalls notwendige
Anpassungen an veränderte Bedingungen vorzunehmen.

Frühestens 2004 in Kraft

Der Bundesrat rechnet damit, dass nach Auswertung der
Vernehmlassungsergebnisse die Botschaft zum neuen RTVG etwa Ende 2001 den
Eidgenössischen Räten vorgelegt werden kann. Das neue Gesetz könnte danach
frühestens auf das Jahr 2004 in Kraft treten.

Bern, 20. Dezember 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte:
Presse- und Informationsdienst UVEK, Tel. 031 322 55 11

(Der Entwurf des neuen RTVG und die Erläuterungen sind verfügbar unter:
www.bakom.ch)