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Verordnung über die Verwaltung der Armee geändert

3003 Bern, 22. November 2000

Medieninformation

Verordnung über die Verwaltung der Armee geändert

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Verwaltung der Armee geändert. Die
Änderungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

Im Rahmen der Untersuchungen im Fall Bellasi wurden Schwachstellen im
Bereich der Unterschriftenregelung in der Truppenbuchhaltung festgestellt.
Zudem ist die heutige Rechtsgrundlage für verwaltungsinterne Stellen nicht
präzis genug. Der neue Wortlaut soll diese Lücken nun füllen und die
Unterschriftenregelung für Dienstleistungen in der Militärverwaltung
beziehungsweise in deren Organisationseinheiten klar von derjenigen in
Grundausbildungs- und Fortbildungsdiensten der Truppe trennen. Aufgrund
einer Risikoanalyse wurde festgestellt, dass die Führung von
Jahresbuchhaltungen mit besonderen Risiken verbunden ist. Deshalb wurde der
bargeldlose Verkehr bei verschiedenen Stellen eingeführt.

Seit dem 1.Januar 2000 fahren Angehörige der Armee gratis mit den
Transportmitteln des öffentlichen Verkehrs. Früher waren nur die Fahrten zum
Einrücken, bei der Entlassung und in den allgemeinen Urlaub kostenlos. Heute
sind auch Fahrten in den Ausgang und den persönlichen Urlaub sowie
Dienstreisen kostenlos. Angehörige der Armee haben auf dem öffentlichen
sowie dem privaten Verkehrsnetz freie Fahrt. Der Marschbefehl ist
gleichzeitig auch ein Generalabonnement, mit dem sich der Dienstpflichtige
während der Dauer seines Dienstes kostenlos bewegen kann. Einzige Bedingung:
Der Angehörige der Armee muss uniformiert sein oder eine Bewilligung für
eine Fahrt in Zivil vorweisen können.

Die bisherige Kaskoversicherung des Bundes für Schäden an dienstlich
verwendeten Privatfahrzeugen ist am 30. Juni 2000 abgelaufen. Seit dem 1.
Juli übernimmt der Bund diese Schäden direkt. Zuständig für die
Schadenregulierung ist die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle. Die Haftung des
Bundes für Kaskoschäden an dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen ist aber
nur subsidiär. Hat der Halter für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung
abgeschlossen, so geht deren Leistungspflicht der Haftung des Bundes vor.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein Dritter, z.B. ein anderer
Motorfahrzeughalter, für den Schaden aufzukommen hat.

 Eidg. Departement für Verteidigung
 Bevölkerungsschutz und Sport
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