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Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte: Vernehmlassung mit kontroversem Ergebnis

PRESSEMITTEILUNG

Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte: Vernehmlassung mit
kontroversem Ergebnis

Die Vernehmlassung zum Bundesgesetz verlief kontrovers. Das EFD wird
daher eine kleine Expertenkommission einsetzen, die bis Ende 2003 einen
Bericht vorlegen soll. Die angestrebte gesetzliche Regelung über
nachrichtenlose Vermögenswerte soll Rahmenbedingungen für die
Selbstregulierung definieren.

In Erfüllung verschiedener parlamentarischer Vorstösse beauftragte der
Bundesrat 1997 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit der
Vorbereitung einer Vernehmlassungsvorlage betreffs nachrichtenlose
Vermögen. In der zweiten Jahreshälfte 2000 schickten das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement und das Eidgenössische Finanzdepartement
einen Vorentwurf zu einem entsprechenden Bundesgesetz in die
Vernehmlassung. Eckpunkte des Vorentwurfs bildeten die Pflicht von
Finanzakteuren (darunter fallen die vom Bund beaufsichtigten Banken und
Versicherungsunternehmen), Vermögenswerte nach erfolglosen
Suchanstrengungen und nach 10-jähriger Nachrichtenlosigkeit einer vom
Staat eingerichteten Meldestelle anzuzeigen. Ferner sollten
Vermögenswerte nach 50-jähriger Nachrichtenlosigkeit an die
Eidgenossenschaft fallen.

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Weitgehend Einigkeit herrschte bei den Vernehmlassungsteilnehmern
darüber, dass eine gesetzliche Regelung in Bezug auf nachrichtenlose
Vermögenswerte notwendig sei. Umstritten ist dagegen die konkrete
Ausgestaltung einer solchen Regelung. Die Banken fordern ein Gesetz, das
die in den letzten Jahren stark intensivierte Selbstregulierung
anerkennt. Abgelehnt werden namentlich die Meldung nachrichtenloser
Vermögenswerte an eine vom Staat betriebene Nachrichtenstelle und die
Publikation nachrichtenloser Vermögenswerte.

Die Kantone möchten am Erlös nachrichtenloser Vermögenswerte beteiligt
werden. Andere Vernehmlassungsteilnehmer möchten nachrichtenlose
Vermögenswerte zweckgebunden einsetzen. Zum Teil wurde auch der Wunsch
geäussert, den Anspruch auf nachrichtenlose Vermögenswerte auch noch
nach deren Übergang auf die Eidgenossenschaft geltend machen zu können.
Von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern wird eine Ausdehnung des
Geltungsbereichs auf Bereiche ohne spezialgesetzliche Aufsicht
gefordert. Umgekehrt sind die Versicherungen der Auffassung, die
Anwendung des Gesetzes rechfertige sich nur in Bezug auf kapitalbildende
Lebensversicherungen.

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat hat das EFD angesichts der kontroversen
Vernehmlassungsergebnisse mit der Einsetzung einer kleinen
Expertenkommission beauftragt. Dem Anliegen, der Selbstregulierung
verstärkt Rechnung zu tragen, soll dabei entgegengekommen werden. Zuvor
soll aber das Funktionieren der heute von den Banken betriebenen
Selbstregulierung überprüft werden. Die Eidg. Bankenkommission hat
entsprechende Untersuchungen in die Wege geleitet. Die angestrebte
gesetzliche Regelung soll Rahmenbedingungen für die Selbstregulierung
definieren, beispielsweise die Pflicht von Finanzakteuren, eine zentrale
Meldestelle für nachrichtenlose Vermögenswerte einzurichten.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
- Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 18
- Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 53 57

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auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

 15.5.2002