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Steuerbefreiung der SITA besteht zu Recht

PRESSEMITTEILUNG

Steuerbefreiung der SITA besteht zu Recht

Die Société internationale de télécommunications aéronautiques (SITA) in
Genf, ein Konsortium der weltweit grössten Fluggesellschaften, muss
weiterhin keine Steuern bezahlen. Der Bundesrat betrachtet die Kriterien
für die im Jahre 1992 erteilte Steuerbefreiung nach wie vor als erfüllt.
Dies hält er in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage von
Nationalrätin Ruth Genner (Grüne/ZH) fest.

Nationalrätin Genner hatte mit ihrer Einfachen Anfrage unter anderem
Auskunft darüber verlangt, ob es der Bundesrat nicht als störend
erachte, dass die Sita steuerbefreit sei trotz Börsengang über die
Equant, an der sie eine Mehrheitsbeteilgung von 50,4 Prozent halte.
Immerhin habe die Equant 1999 einen Jahresumsatz von 1,4 Milliarden
Dollar erzielt und dabei einen Bruttogewinn von 313 Millionen Dollar
erwirtschaftet.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass die folgenden, für die
Anerkennung des zwischenstaatlichen Charakters der SITA notwendigen
Bedingungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens am 4. Juni 1992
erfüllt gewesen seien, seither keinerlei Änderung erfahren hätten und
daher nach wie vor erfüllt seien:
? Die Mehrheit der Mitglieder der Organisation sind Staaten oder
öffentlichrechtliche Organisationen;
? die interne Struktur der Organisation entspricht derjenigen einer
zwischenstaatlichen Organisation;
? die finanziellen Ressourcen der Organisation stammen zur Hauptsache
aus öffentlichen Mitteln;
? die Organisation nimmt Aufgaben in einem wichtigen Bereich der
zwischenstaatlichen Beziehungen wahr und
? die Schweiz hat ein besonderes Interesse daran, dass die Organisation
ihren Sitz (oder einen Nebensitz) auf ihrem Hoheitsgebiet hat.

Da alle fünf Bedingungen noch immer erfüllt sind, kommt der Bundesrat
zum Schluss, dass das Abkommen mit der SITA nicht gekündigt werden muss.
Er hält weiter fest, das Eidg. Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) überwache die Einhaltung der Bedingungen der
Sitzabkommen mit internationalen Organisationen. Sollte das EDA
feststellen, dass bei einer solchen Organisation die erwähnten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, könne es dem Bundesrat die
Kündigung des Sitzabkommens beantragen, wie dies in den Abkommen selber
vorgesehen sei.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: François Bastian (Tel. 322 71 52) und Eric Hess (Tel. 031 322
71 51), ESTV

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23.5.2001