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Pensionskasse des Bundes PUBLICA: Gutheissung der Versicherungspläne durch den

PRESSEMITTEILUNG

Pensionskasse des Bundes PUBLICA: Gutheissung der Versicherungspläne
durch den Bundesrat

Der Bundesrat hat im Anschluss an die kürzliche Inkraftsetzung des
PKB-Gesetzes die Verordnungen über die Versicherung im Kernplan und im
Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes gutgeheissen. Der für die
grosse Mehrheit der Versicherten geltende Kernplan ist nach dem
Leistungsprimat ausgestaltet, der Ergänzungsplan nach dem
Beitragsprimat. Die neuen Verordnungen bringen gegenüber den heute
geltenden PKB-Statuten gewisse administrative Vereinfachungen.

Auf den 1. März 2001 ist das Bundesgesetz über die Pensionskasse des
Bundes in Kraft getreten. Als Rahmengesetz gibt dieses Gesetz nur die
Eckwerte des neuen Vorsorgekonzeptes vor. Für die berufliche Vorsorge
des Bundespersonals werden zwei verschiedene Pläne, der Kernplan und der
Ergänzungsplan, gelten. Die „Verordnung über die Versicherung im
Kernplan der Pensionskasse des Bundes“ (PKBV 1) ist im Leistungsprimat
ausgestaltet. Sie betrifft die grosse Mehrheit von zukünftigen
Versicherten. Diese erste Verordnung umfasst versicherte Verdienste bis
zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages nach dem Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG (Artikel 8
Absatz 1). Dieser Betrag beläuft sich auf 148'320.00 Franken (Stand
01.01.2001). Für die Versicherung im Kernplan muss der auf einen vollen
Beschäftigungsgrad umgerechnete Jahreslohn den Mindestlohn gemäss BVG
übersteigen, dies bei voraussichtlich regelmässiger oder dauernder
Beschäftigung.
Neu und vereinfacht
? Die rentenbildende Beitragsphase beginnt neu ab vollendetem 22.
Altersjahr und dauert bis zum Alter 62, bei Eintritt nach vollendetem
22. Altersjahr dauert sie längstens bis zum Alter 65. Die vollen
Leistungen, das heisst 60% des versicherten Verdienstes, werden bei der
vollen Versicherungsdauer von 40 Versicherungsjahren erreicht, bei einem
Rentensatz von 1,5% pro Versicherungsjahr.
? Neu wird der „durchschnittliche Beschäftigungsgrad“ eingeführt, was
verglichen mit den geltenden Statuten eine wesentliche administrative
Vereinfachung bedeutet.
? Die Bestimmungen von PUBLICA sehen neu die Kapitaloption vor. Danach
können die Versicherten höchstens die Hälfte der Altersrente als
Kapitalabfindung verlangen.
? Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen richtet PUBLICA ausserdem neu
eine Lebenspartnerrente und ein Todesfallkapital aus.
? Für die Ausrichtung von Invalidenleistungen ist neu der
Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung massgebend.
? Leistungen bei Berufsinvalidität werden nur noch unter bestimmten
Voraussetzungen ausgerichtet und unter der Bedingung, dass der
Arbeitgeber für die vollen Kosten aufkommt.
PUBLICA trägt dem veränderten Umfeld Rechnung
Die wiederkehrenden Beiträge und die Verdiensterhöhungsbeiträge sind neu
nach Alter gestaffelt. Die wiederkehrenden Beiträge betragen ab
Kapitalisierungsbeginn im Alter 22 je nach Altersklasse 13,5% bis 18%
und werden je hälftig von der versicherten Person und dem Arbeitgeber
getragen. Der Verdiensterhöhungsbeitrag der versicherten Person beträgt
je nach Altersklasse 50% bis 85% der Erhöhung des versicherten
Verdienstes. Der Arbeitgeber übernimmt wie bis anhin die Differenz
zwischen der erforderlichen Erhöhung des Deckungskapitals und des
Verdiensterhöhungsbeitrags der versicherten Person.
Die im Gegensatz zu den heutigen PKB-Statuten insgesamt höheren Beiträge
von PUBLICA stehen nicht im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen
Pensionskasse, sondern sind notwendig aufgrund der höheren
Lebenserwartung der Bevölkerung, der Verschlechterung des
Invaliditätsrisikos, des gesunkenen durchschnittlichen Rücktrittsalters
sowie des Anstiegs des Durchschnittsalters der PKB-Versicherten bedingt
durch den bevorstehenden Weggang der Postangestellten mit ihrem
verhältnismässig jungen Bestand.
Beitragsprimat im Ergänzungsplan
Die Verordnung über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse
des Bundes (PKBV 2) ist ein Vorsorgeplan im Beitragsprimat und folgt im
Aufbau weitgehend der Verordnung über die Versicherung im Kernplan.
Im Ergänzungsplan versichert werden Personen, welche die Voraussetzungen
für die Versicherung im Kernplan nicht erfüllen, variable
Lohnbestandteile sowie diejenigen Teile des versicherten Verdienstes,
die das Zweifache des oberen Grenzbetrages gemäss Artikel 8 Absatz 1 BVG
von zur Zeit Fr. 148'320.00 übersteigen.
Für die Bestimmung der Altersleistungen im Ergänzungsplan ist der
Umwandlungssatz eine zentrale Grösse. Dieser ist gemäss den für das
Leistungsprimat geltenden Barwerten festgelegt, was einer
Gleichbehandlung von Beitrags- und Leistungsprimat gleichkommt.
Die Beiträge für die Altervorsorge im Ergänzungsplan ab Alter 22 sind
nach Alter gestaffelt und so bemessen, dass sie ausreichen, um die
Altersgutschriften der jeweiligen Alterskategorie zu finanzieren. Die
Risikoprämie ab Alter 22 beträgt 3% des versicherten Verdienstes.
Wie im Kernplan ist auch im Ergänzungsplan die Kapitaloption, die
Lebenspartnerrente und das Todesfallkapital vorgesehen.
Zeitplan
Kernplan und Ergänzungsplan treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Für die
heute bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) versicherten Personen ist
von Bedeutung, dass die Versichertenbestände gestützt auf das PKB-Gesetz
gestaffelt zu PUBLICA übertreten. Die neuen Bestimmungen gelten für die
von der PKB zu PUBLICA übertretenden versicherten Personen ab
Übertrittsdatum. Bis zu diesem Zeitpunkt kommen für die versicherten
Personen die Statuten der Pensionskasse des Bundes vom 24. August 1994
zur Anwendung.
Die versicherten Personen werden rechtzeitig vor dem Übertritt
detailliert informiert.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Jacqueline Gafner, Leiterin Services PUBLICA
Tel. 031 322 81 10, e-mail: jacqueline.gafner@evk.admin.ch

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25.4.2001