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Verordnung über Massnahmen betreffend die Taliban (Afghanistan)

Bern, 2.Oktober 2000

Pressemitteilung

Verordnung über Massnahmen betreffend die Taliban (Afghanistan)

Der Bundesrat hat entschieden, gegen die Taliban (Afghanistan) die vom
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 15. Oktober 1999 beschlossenen und
am 14. November 1999 in Kraft getretenen Sanktionen auch für die Schweiz
anzuwenden. Diese Massnahmen (finanzielle Sanktionen und Flugembargo) wurden
von der UNO erlassen, weil die Taliban sich weigern, den nach den Attentaten
gegen die amerikanischen Botschaften in Kenia und Tansania vom August 1998
gesuchten Osama bin Laden auszuliefern. Eine Liste der zu sanktionierenden
juristischen und natürlichen Personen wurde von der UNO-Sanktionskommission
am 17. April 2000 mitgeteilt und liegt der Verordnung des Bundesrates
zugrunde.

Durch die Verordnung werden bereits existierende Gelder gesperrt und es wird
ein Verbot erlassen, den Taliban und namentlich den aufgelisteten
juristischen und natürlichen Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie zur
Verfügung zu stellen. Luftfahrzeugen, welche im Eigentum der Taliban sind,
von diesen gemietet oder für diese betrieben werden, ist die Benützung des
schweizerischen Luftraums untersagt.

Der Bundesrat hat in der Verordnung auch ein Verbot für die Ausfuhr und
Vermittlung von Rüstungsgütern erlassen, die durch das Kriegsmaterialgesetz
(KMG) oder das Güterkontrollgesetz (GKG) kontrolliert sind. Dies steht im
Einklang mit der bisherigen Praxis der Schweiz und entspricht dem von der
UNO (wie von der EU) 1996 erlassenen umfassenden Waffenembargo gegenüber
Afghanistan.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
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