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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Integration von Ausländerinnen und Ausländern

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
verabschiedet

In seiner Sitzung vom Mittwoch hat der Bundesrat das Ergebnis der
Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und die Verordnung über die Integration
von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) verabschiedet.

Die Verordnung wird am 1. Oktober 2000 in Kraft treten. Sie regelt die
Aufgaben und die Organisation der Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA),
ihre Beziehung zum Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) sowie die Gewährung
von Finanzhilfen des Bundes für die Integrationsförderung. Im Budget für das
Jahr 2001 sieht der Bundesrat dafür 10 Millionen Franken vor. Die
Bundesversammlung muss diesem Budget noch zustimmen. Sobald die notwendige
Prioritätenordnung und die entsprechenden Weisungen vorliegen, können
Gesuche um Finanzhilfen eingereicht werden.

Der Verordnungsentwurf wurde von den politischen Parteien, den Kantonen
sowie den interessierten Organisationen allgemein gut aufgenommen. Ein Teil
der Änderungsvorschläge wurde berücksichtigt. Eine grundlegende
Neuausrichtung erwies sich auf Grund des Vernehmlassungsverfahrens nicht als
notwendig.

Integrationsziele

Mit dieser Verordnung wird die Integration zu einer Querschnittaufgabe. Die
Gesellschaft sowie die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden haben sie
gemeinsam mit den Ausländerorganisationen wahrzunehmen.

Die Integration umfasst alle Bestrebungen, die dem gegenseitigen Verständnis
zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung dienen.
Zentrale Anliegen sind auch das Zusammenleben auf der Basis gemeinsamer
Grundwerte und Verhaltensweisen, die Information der Ausländerinnen und
Ausländer über unsere Einrichtungen und Lebensbedingungen sowie die
Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und für
die Teilnahme am Gesellschaftsleben.

BFA und EKA

Die neue Verordnung legt die Aufgaben und die Organisation der EKA sowie
ihre Beziehung zum BFA und zum Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) fest. Mindestens die Hälfte der
Kommissionsmitglieder und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen
Ausländerinnen oder Ausländer sein.

Beim BFA wird eine neue Sektion "Integration" gebildet. Sie führt das
Sekretariat der EKA, behandelt die Gesuche um Finanzhilfen und betreut
diejenigen Aufgaben im Integrationsbereich, die von einer Bundesbehörde
erledigt werden müssen. Die zukünftige EKA-Sekretärin oder der zukünftige
EKA-Sekretär wird dieser Sektion vorstehen und der Geschäftsleitung des BFA
angehören.

Wo wird gefördert?

Artikel 25a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) bildet die gesetzliche Grundlage für eine finanzielle
Beteiligung des Bundes bei der Integrationsförderung. In der Regel beteiligt
sich der Bund nur an den Kosten, wenn auch die Kantone, Gemeinden oder
Dritte angemessen mitmachen.

Die Verordnung sieht Finanzhilfen für Projekte und den Aufbau von Strukturen
vor. Die Förderungsbereiche werden nicht abschliessend aufgezählt. Sie
umfassen namentlich die Aus- und Weiterbildung von Ausländerinnen und
Ausländern, das Erlernen einer Landessprache, die Förderung der Integration
in die Arbeitswelt, Projekte, die der besonderen Situation von Migrantinnen
Rechnung tragen, die Information für und über die Ausländerinnen und
Ausländer, die Aus- und Weiterbildung von Mediatoren sowie der Aufbau und
Betrieb von Ausländerdiensten.

Gesuchsverfahren

Bis zum 1. Oktober 2000 wird das EJPD auf Antrag der EKA eine
Prioritätenordnung für die Behandlung von Gesuchen festlegen. Detaillierte
Weisungen über das Einreichen von Gesuchen und über die Modalitäten der
Auszahlung von Finanzhilfen folgen bis Mitte Oktober 2000. Gestützt auf
diese Unterlagen können dann die Gesuche um Finanzhilfe bei der EKA
eingereicht werden. Die Kommission prüft sie und gibt eine Stellungnahme ab.
Je nach Höhe der beantragten Mittel ist das BFA oder das EJPD für den
Entscheid zuständig. Gegen den Entscheid kann Beschwerde erhoben werden.

Bern, 13. September 2000

Weitere Auskünfte:
Eduard Gnesa, Stellvertretender Generalsekretär EJPD, Tel. 031 322 40 18