Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Selbsthilfemassnahmen in der Landwirtschaft

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 23.8.2000

Selbsthilfemassnahmen in der Landwirtschaft

Der Bundesrat kann künftig Beiträge für Selbsthilfemassnahmen, die von
Branchen- oder landwirtschaftlichen Organisationen erhoben werden, für
alle von den Massnahmen Betroffenen verbindlich erklären. Er hat die
vom Parlament 1999 verabschiedete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes
sowie die revidierte Verordnung auf den
1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
Erhebt eine Organisation bei ihren Mitgliedern freiwillige Beiträge
zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen, kann sie künftig beim
Bundesrat beantragen, es seien alle von der Massnahme Betroffenen
(Produzenten, Verarbeitung oder Handel) zur Beitragszahlung zu
verpflichten. Aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes gilt die Verordnung
über die Branchen- und Produzentenorganisationen allerdings nur für
Massnahmen in den Bereichen Qualität, Bewirtschaftung des Angebots und
Absatzförderung. Für Beiträge, die der Deckung der Verwaltungskosten
der Organisationen dienen, kann kein Gesuch eingereicht werden.
Gesuche einreichen können nur repräsentative Branchen- oder
Produzentenorganisationen. Als repräsentativ gilt eine
Produzentenorganisation dann, wenn ihr mindestens 60 Prozent der von
einer Massnahme Betroffenen angeschlossen sind.

Auskünfte:
Michel Pellaux, stellvertretender Direktor, Tel. 031 322 25 02