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Entlastungen bei der Umsatzabgabe - Dringliches Bundesgesetz

PRESSEMITTEILUNG

Entlastungen bei der Umsatzabgabe - Dringliches Bundesgesetz

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung einen Botschaftsentwurf mit
dringlichen Massnahmen bei der Umsatzabgabe verabschiedet. Durch das
dringliche Bundesgesetz werden die Geschäfte mit bestimmten
institutionellen Anlegern steuerlich entlastet. Die Massnahmen sollen
zudem eine Benachteiligung der schweizerischen Banken beim Handel mit
inländischen Aktien an einer ausländischen Börse verhindern.
Am 13. März 2000 stellte der Bundesrat sein Konzept zur Umsetzung von
hängigen Steuer-Reformen gemäss Finanzleitbild vor. Bestandteil dieses
Konzepts bildet das Steuerpaket 2001, mit dem strukturelle
Verbesserungen des Steuersystems in den Bereichen Ehepaar- und
Familienbesteuerung, Umsatzabgabe und Besteuerung des selbstgenutzten
Wohneigentums angestrebt werden. Bei der Umsatzabgabe hat der Bundesrat
den Rahmen für Einnahmenausfälle auf maximal 500 Millionen Franken
beschränkt.
Gestützt auf dieses Konzept setzte der Chef des Eidge-nössischen
Finanzdepartements am 22. März 2000 eine gemischte Arbeitsgruppe ein,
die den Auftrag erhielt, bis Ende Juni 2000 in einem Bericht
aufzuzeigen, in welchen Bereichen bei der Umsatzabgabe gezielte
Entlastungen nötig sind, um den Finanzplatz Schweiz zu stärken.
Gleichzeitig wurde die Arbeitsgruppe beauftragt, die mit ihren
Vorschlägen verbundenen Einnahmenausfälle zu beziffern und zu prüfen,
wie diese Ausfälle innerhalb des Finanzsektors kompensiert werden
könnten, falls sie 500 Millionen Franken übersteigen sollten.
Auf Grund des Berichts dieser Arbeitsgruppe ist der Bundesrat zum
Schluss gelangt, dass sich die neue Revision der Umsatzabgabe auf die
folgenden Bereiche konzentrieren soll:
? Revision der Artikel 14 und 17 des Bundesgesetzes über die
Stempel-abgaben (StG) mit dem Ziel, Geschäfte mit bestimmten
institutionellen Anlegern (öffentliche Hand, Anlagefonds,
Lebensversicherer und Vor-sorgeträger) von der Umsatzabgabe zu
entlasten.
? Revision von Artikel 19 StG mit dem Ziel, eine fiskalische
Benachteiligung der inländischen Banken zu vermeiden, wenn sie an einer
ausländischen Börse mit inländischen Aktien handeln.
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Arbeitsgruppe, dass diese
Aenderungen in ein dringliches Bundesgesetz aufzunehmen sind, und dass
die Vorlage im Hinblick auf die Kooperation der Schweizer Börse mit der
Londoner Börse virt-x bereits in der Wintersession 2000 von beiden Räten
behandelt werden soll. Die vorliegende Botschaft lehnt sich eng an die
Empfehlungen der gemischten Arbeitsgruppe an.
Die Umsatzabgabe soll jedoch weiterhin Bestandteil des Steuerpakets 2001
bilden, das der Bundesrat voraussichtlich noch im Dezember dieses Jahres
verabschieden wird. Im Rahmen dieses Pakets wird es darum gehen, die im
März 1999 verabschiedeten dringlichen Massnahmen bei der Umsatzabgabe
und den Inhalt des nun beschlossenen dringlichen Bundesgesetzes ins
ordentliche Recht überzuführen.
Die mit der Vorlage verbundenen Ausfälle werden auf der Grundlage des
Jahres 1999 auf 490 Millionen Franken geschätzt.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Dr. Conrad Stockar (Tel. 031 322 72 02) und Max Kramer  (Tel. 031 322 73
91), Eidg. Steuerverwaltung

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2.10.2000