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Berufliche Vorsorge der Magistratspersonen

PRESSEMITTEILUNG

Berufliche Vorsorge der Magistratspersonen

Die Motion Mathys (SVP, AG) vom 24. März 2000 verlangt, dass den
Mitgliedern des Bundesrates, des Bundesgerichts sowie der
Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler  kein Ruhegehalt ausbezahlt wird,
wenn sie ihr Amt verlassen, um ein anderes Amt anzutreten oder eine
andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Bundesrat hat heute beantragt,
die Motion Mathys „Berufliche Vorsorge der Magistratspersonen“ in ein
Postulat umzuwandeln.

Die geltenden Bestimmungen über die Ruhegehälter der Magistratinnen und
Magistraten sehen heute schon eine Kürzung des Ruhegehalts vor, wenn die
ausgeschiedene Magistratsperson ein Erwerbseinkommen (ab 1989 in
gewissen Kantonen auch ein Ersatzeinkommen) erzielt, das zusammen mit
dem Ruhegehalt die Besoldung einer amtierenden Magistratsperson
übersteigt.

Der Bundesrat ist der Meinung, die Spitzen der exekutiven und
judikativen Gewalt des Staates müssten ihre Funktion aus
staatspolitischen Überlegungen in absoluter Unabhängigkeit ausüben. Die
geltende Ruhegehaltsordnung wird der Verantwortung und der
Unabhängigkeit von Magistratspersonen gerecht und hat sich bewährt. Eine
isolierte Überprüfung der Kürzungsregelung, wie sie die Motion verlangt,
würde den staatspolitischen Implikationen einer Ruhegehaltsordnung für
die Spitzen der exekutiven und judikativen Gewalt unseres Landes nicht
gerecht.

Der Bundesrat ist aber bereit zu prüfen, ob die geltende
Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen beim Bund auch den zukünftigen
Anforderungen gerecht wird. Er beantragt deswegen die Umwandlung der
Motion in ein Postulat.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel. 031 323 93 65

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30.8.2000