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Neue UBI-Entscheide

MEDIENMITTEILUNG

Neue UBI-Entscheide

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen hat eine
Beschwerde gegen die Sendung "Schweiz Aktuell" von Schweizer Fernsehen DRS
wegen einer falschen Bebilderung gutgeheissen. Demgegenüber wies sie eine
Beschwerde gegen "Faxculture" der Télévision Suisse Romande ab.

Eine falsche Bebilderung einer Wortmeldung verletzt das Gebot der
Sachgerechtigkeit, wenn dadurch der Gesamteindruck des Beitrags wesentlich
beeinflusst wird. Dies entschied die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio
und Fernsehen (UBI) in einem neuen Entscheid im Zusammenhang mit der Sendung
"Schweiz Aktuell" von Schweizer Fernsehen DRS.

Im Rahmen eines Nachrichtenblocks berichtete "Schweiz Aktuell" über
verseuchte Importeier aus Bodenhaltung. Diese Wortmeldung wurde aber durch
Aufnahmen illustriert, welche Hühner in Freilandhaltung zeigten. Der Fehler
in der Bebilderung war nach Ansicht der UBI geeignet, die Meinungsbildung
des Publikums in einem umstrittenen Bereich der Tier- und
Konsumentenschutzpolitik zu beeinträchtigen, weil damit die Frage der
Bodenhaltung verharmlost wurde. Da beim Medium Fernsehen Wort und Bild eine
Einheit bilden, sind bei der Auswahl der Bilder grundsätzlich die gleichen
journalistischen Sorgfaltskriterien anzuwenden wie bei Wortmeldungen.

In der abgewiesenen Beschwerde gegen die Sendung "Faxculture" der Télévision
Suisse Romande befand die UBI, die beanstandeten Äusserungen mögen zwar von
schlechtem Geschmack bzw. zweifelhaftem Humor zeugen, das Programmrecht sei
aber dadurch (noch) nicht verletzt worden. Der in der Sendung eingeladene
französische Humorist Guy Bedos hatte sich darin mit deftigen Ausdrücken
(z.B. "gâteux fasciste", "vieux con") über Nationalrat Christoph Blocher
ausgelassen.

Für das Publikum war jedoch erkennbar, dass die Äusserungen von Bedos
aufgrund dessen mangelnden Kenntnissen über Blocher wenig fundiert waren und
im Übrigen seinem exzessiven und karikaturistischen Stil entsprechen. Direkt
in der beanstandeten Sendung eingegangene Faxschreiben dokumentierten, dass
die Aussagen von Bedos teilweise auf grosse Empörung beim Publikum stiessen.
Da die UBI überdies nicht zuständig ist, Fragen hinsichtlich des
Persönlichkeitsschutzes und der Ehrverletzung zu beurteilen, wies sie die
Beschwerde ab.

Im Fall der gutgeheissenen Beschwerde wurde der betroffene Veranstalter
aufgefordert, der UBI innert 60 Tagen Bericht über die von ihm getroffenen
Massnahmen zur Vermeidung weiterer programmrechtswidriger Ausstrahlungen zu
erstatten. Der Entscheid der UBI kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht weitergezogen werden.

Bern, 6. Juli 2000

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,
Postfach 8547, 3001 Bern
(Tel.: 031/322'55'33/38, Fax: 031/322'55'58), http://www.ubi.admin.ch