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Wettbewerb und Kooperation: Das neue Universitätsförderungsgesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft

Wettbewerb und Kooperation: Das neue Universitätsförderungsgesetz tritt am
1. April 2000 in Kraft

Der Bundesrat hat die Verordnung zum neuen Universitätsförderungsgsetz (UFG)
gutgeheissen und setzt das Universitätsförderungsgesetz auf den 1. April
2000 in Kraft. Im Spannungsfeld zwischen Wettbewerb und Kooperation
angesiedelt, dient das Universitätsförderungsgesetz neu als Grundlage für
eine gesamtschweizerisch koordinierte Hochschulpolitik. Das neue UFG
ermöglicht wichtige Anpassungen im Bereich der hochschulpolitischen Organe
und bei den bundesseitigen Finanzierungsmechanismen.

Am 8. Oktober 1999 haben die Eidgenössischen Räte das neue Bundesgesetz über
die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im
Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz UFG) verabschiedet, welches
das bis anhin geltende Hochschulförderungsgesetz ablöst. Nachdem die
Referendumsfrist am 3. Februar 2000 ungenutzt abgelaufen ist, setzt der
Bundesrat das UFG gleichzeitig mit der entsprechenden Verordnung auf den 1.
April 2000 in Kraft. Die Gültigkeit des neuen UFG ist auf acht Jahre
beschränkt.

Das UFG ist, anders als das 1968 geschaffene und in der Folge mehrmals
überarbeitete Hochschulförderungsgesetz, nicht mehr ausschliesslich ein
Subventionsgesetz. Es ermöglicht neu auch weitreichende Regelungen in Bezug
auf die Koordination und Zusammenarbeit im schweizerischen Hochschulbereich.
Im Spannungsfeld zwischen interuniversitärem Wettbewerb und
gesamtschweizerischer Kooperation angesiedelt, ermöglicht das UFG wichtige
Neuerungen hinsichtlich der hochschulpolitischen Organe und insbesondere bei
den bundesseitigen Finanzierungsmechanismen.

Neue Organe

Die neue Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) als gemeinsames Organ
von Bund und Kantonen erhält eine sektorielle Kompetenz für verbindliche
Entscheide im universitären Bereich. Artikel 6 des UFG erklärt die SUK
zuständig für:

a) den Erlass von Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die
Anerkennung von Studienleistungen und -abschlüssen
b) die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen;
c) die periodische Beurteilung der Zuteilung der Nationalen
Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizerischen
Aufgabenteilung
d) die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen;
e) den Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung;
 f) den Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im
Forschungsbereich.

Die Schweizerische Universitätskonferenz setzt sich zusammen aus zwei
Vertretern des Bundes, je einem Vertreter jedes Universitätskantons und zwei
Vertretern der Nichtuniversitätskantone. Sie wird auf das Jahr 2001 hin
geschaffen werden können, nachdem vorgängig die Ratifizierung eines
Konkordats zwischen den Universitätskantonen (für die Delegation von
Entscheidbefugnissen an die SUK) in den einzelnen Kantonsparlamenten und
anschliessend die Unterzeichnung einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen
Bund und Universitätskantonen stattgefunden hat.

Auf denselben Zeitpunkt hin soll das neue Organ für Akkreditierung und
Qualitätssicherung seine Arbeit aufnehmen. Als unabhängige Institution
erhält es den Auftrag, gesamtschweizerische Akkreditierungsmechanismen unter
der Berücksichtigung europäischer Entwicklungen einzuführen und die Kohärenz
der universitären Selbstevaluationsmechanismen zu gewährleisten.

Leistungsbezogene Finanzierung

Bei den Finanzierungsinstrumenten des Bundes findet ein Wechsel statt von
der bisherigen aufwandorientierten zu einer vermehrt leistungsbezogenen
Bemessung der Grundbeiträge (Bundesbeteiligung an den Betriebsausgaben der
kantonalen Universitäten). Die Leistungen im Bereich der Lehre werden je
Universität über das Total der Studierenden und den Anteil ausländischer
Studierender errechnet. Zur Messung der Leistungen im Bereich Forschung
werden die Kriterien Nationalfonds-, EU- und KTI-Projekte sowie Drittmittel
beigezogen. Die leistungsbezogene Bemessung der Grundbeiträge wird
schrittweise über vier Jahre hinweg eingeführt, indem die genannten
Kriterien für das Rechnungsjahr 2000 zu 25%, für 2001 zu 50%, für 2002 zu
75% und für 2003 zu 100% ins Gewicht fallen.

Fortgesetzt wird die Bundesbeteiligung an den Investitionskosten der Kantone
für die bauliche und apparative Infrastruktur der Universitäten (Gebäude;
Laboratorien, Einrichtungen).

Bundesprojekte zur Lösung gesamtschweizerischer Probleme

Als weiteres Steuerungsinstrument des schweizerischen Universitätssystems
dienen neu projektgebundene Beiträge zur Förderung von Innovation und
Kooperation unter den Universitäten. Die projektgebundenen Beiträge
verfolgen als neue Beitragsart im Rahmen der bundesseitigen
Universitätsförderung die Unterstützung von universitären Anliegen mit
gesamtschweizerischer Bedeutung. Dies sind im Einzelnen:

- Nachwuchsförderung im universitären Bereich, wo im oberen Mittelbau
(Oberassistenzen, Förderprofessuren) gleichzeitig die
Gleichstellungskomponente mit einem geforderten Frauenanteil von 40%
verstärkt werden soll;
- Förderung der Chancengleichheit von Mann und Frau mit dem Ziel, den
Professorinnen-anteil bis zum Jahre 2006 zu verdoppeln;
- Förderung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien durch den
Aufbau eines Virtuellen Campus Schweiz;
- Ausbau des Informatiknetzes der schweizerischen Universitäten (SWITCHng);
- Aufbau des Schweizerischen Netzwerks für Innovation (SNI) zur
Unterstützung der Universitäten bei der Valorisierung von Wissen und bei der
Technologietransfertätigkeit;
- Förderung von Kooperationsprojekten der kantonalen Universitäten z.B.
durch die Unterstützung von Fusions- und Konzentrationsvorhaben.
- Die entsprechenden Bundesmittel sollen dort, wo es möglich ist, im
Wettbewerb vergeben werden. Die Zusprache liegt in der Kompetenz der
Schweizerischen Universitätskonferenz.

Das Parlament hat im Oktober 1999 für die Universitätsförderung während der
Jahre 2000-2003 verschiedene Kredite mit einem Total von 2053 Millionen
Franken gesprochen (Grundbeiträge: 1616 Mio., Investitionsbeiträge: 250
Mio., projektgebundene Beiträge: 187 Mio.).

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
PD Dr. Andrea Schenker, Leiterin der Sektion Universitätswesen, Bundesamt
für Bildung und Wissenschaft BBW; Tel. 031 322 97 72