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AHV stellt per 2001 auf einjährige Gegenwartsbemessung um und strafft das Verfahren bei der Beitragszahlung

Medienmitteilung 1. März 2000
AHV stellt per 2001 auf einjährige Gegenwartsbemessung um und strafft das
Verfahren bei der Beitragszahlung

Ab Januar 2001 werden mit voraussichtlich 20 zusätzlichen Kantonen insgesamt
23 Kantone die Steuern im einjährigen Gegenwartsbemessungs-Verfahren
erhe-ben. Im Gleich-schritt stellt die AHV ihr System zur Bemessung der
AHV/IV/EO-Beiträge von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
ebenfalls von der Vergangen-heitsbemessung auf die einjährige
Gegenwartsbemessung um. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung der
AHV-Verordnung auf den 1.1.2001 beschlossen, die auch straffere Regeln für
die Beitragszahlung enthält. Die Umstellungen bei der Beitragsbemessung
haben für die Unselbständig-erwerbenden keine Auswirkungen, die Änderungen
bei der Bei-tragszahlung ha-ben keine direkten Folgen für die Mehrzahl der
Beitragspflichtigen, die be-reits heute ihre Beiträge an die AHV rechtzeitig
entrichten. Die Ausgleichskassen und das Bundesamt für Sozialversicherung
werden im Laufe des Jahres den betroffe-nen Versichertenkreisen, den
Arbeitgebenden und den Durchführungsorganen die nötigen Informationen zur
Verfügung stellen.
Zen-trales Ele-ment im neuen System der Gegenwartsbemessung der Beiträge ist
die Akonto-Bei-tragszahlung im laufen-den Beitragsjahr mit späterer
definitiver Abrech-nung. Gleichzeitig wird das Ver-fahren beim Einzug der
AHV/IV/EO-Beiträge gestrafft: Die Beitragsausstände ins-besondere der
Arbeitgebenden sollen unter anderem durch kürzere Fristen und eine strengere
Verzugszinsregelung reduziert werden. Diesen Än-derungen der AHV-Verordnung
auf den 1.1.2001 hat die paritä-tisch besetzte Eidg. AHV/IV-Kommission
zugestimmt.

  EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
  Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: d: Tel. 031 / 322 90 66
  Paul Cadotsch, Sektionschef
 f: Tel. 031 / 322 84 16
  Margot Hirt
  Abteilung AHV/EO/EL
  Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: Mediendokumentation, Verordnungsänderung, Erläuterungen
Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im
Internet unter www.bsv.admin.ch
I comunicati stampa dell'UFAS ed ulteriori informazioni sono disponibili
all'indirizzo Internet www.ufas.admin.ch
Vous trouverez les communiqués de presse de l'OFAS et diverses informations
à l'adresse suivante: www.ofas.admin.ch
 Mediendokumentation BSV / 1. März 2000
AHV/IV/EO-Beiträge: Gegenwartsbemessung / Beitragszahlung

Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige: einjährige
Gegenwartsbemes-sung der AHV-Beiträge
Auf Januar 2001 stellen nach den Kantonen BS, TG und ZH voraussichtlich 20
weitere Kantone bei der Erhebung der direkten Bundessteuer von der
Vergangenheitsbemes-sung auf die einjährige Gegenwartsbemessung um. Nur TI,
VD und VS bleiben vorerst beim alten System. Die AHV, die ein
gesamtschweizerisch einheitliches Verfahren zur Bemessung der
Versichertenbeiträge haben muss, hat sich bisher aus praktischen Gründen an
die mehrheitlich angewendete Vergangenheitsbemessung bei der direkten
Bundessteuer angelehnt und macht nun auch den grossmehrheitlichen Wechsel
zur Gegenwartsbesteuerung mit. Die Verknüpfung mit dem Steuersystem ergibt
sich dar-aus, dass die AHV/IV/EO-Beiträge der Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstäti-gen aufgrund ihrer von den Steuerbehörden rechtskräftig
veranlagten Einkommens- und Vermögensverhältnisse bemessen werden. Das
Gegenwartsbemessungs-Verfah-ren ist wesentlich gerechter, einfacher
durchzuführen und für die Beitragspflichtigen transparenter als die
Vergangenheitsbemessung, die ausserdem nicht mehr den tat-sächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten entspricht.
Der Übergang zum neuen System findet nahtlos statt: Die AHV/IV/EO-Beiträge
der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen für das Jahr 2001 werden
bereits nach dem neuen Verfahren bemessen. Für die Versicherten in den
Kantonen TI, VD und VS er-geben sich gewisse Unzulänglichkeiten, weil
aufgrund der dort noch gelten-den Vergan-genheitsbe-messung länger mit der
definitiven Beitragsabrechnung zuge-wartet werden muss. Allerdings mussten
und konnten bereits Übergangsprobleme mit den Kantonen BS, TG und ZH gelöst
werden, welche die Gegenwartsbemessung bei den Steuern bereits früher
einge-führt haben.
Beitragsbezug mit Akontozahlungen
Die AHV/IV/EO wird auch im System der Gegenwartsbemessung die für ein
Beitrags-jahr fälligen Beiträge der Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen in diesem selben Jahr einfordern. Im neuen System müssen
dazu im Laufe des Beitragsjahres aber regelmässige Akontobeiträge bezahlt
werden. Pauschalverfahren, bewährt dank ihrer Einfachheit und
Zuverlässigkeit, kennt die AHV schon heute bei einem Grossteil der
Ar-beitgebenden. In Form der Akontobeiträge wird dieses Verfahren im neuen
Sys-tem der Beitragsbemessung für die Selbständigerwerbenden und die
Nichterwerbstäti-gen zur Regel. Als Referenzgrösse für die Beitragshöhe
können die Ausgleichskassen auf das Einkommen gemäss der letzten
Beitragsverfügung abstellen. Die Beitrags-pflichtigen können dagegen
allerdings einschreiten, wenn ihr voraussichtliches Ein-kommen be-gründbar
und offensichtlich von jenem gemäss letzter Beitragsverfügung abweicht. Nach
Vorliegen der definitiven Steuerdaten werden die effektiven Beiträge von den
Ausgleichskassen nachträglich mit einer Verfügung festgesetzt und mit den
bezahlten Akontobeiträgen verrechnet. Bei zuviel bezahlten Akontobeiträgen
müssen den Bei-tragspflichtigen Vergütungszinsen gewährt werden.
 Strafferes Beitragsbezugs-Verfahren mit strengerer Zinsenregelung
Ein strikteres Verfahren bei der Einforderung der AHV/IV/EO-Beiträge für
sämtliche Beitragspflichtigen soll die Beitragsausstände reduzieren und
gering halten. Es soll na-ment-lich der heutigen Situation Einhalt gebieten,
in der die Arbeitgebenden aufgrund einer relativ milden Zinsenregelung die
eigenen Beiträge wie auch die vom Lohn abge-zoge-nen Beiträge der
Arbeitnehmenden zu lange zinslos zurückbehalten können. Die Straf-fung des
Verfahrens rechtfertigt sich auch dadurch, dass der Fortschritt in der EDV
strengere Regeln beim Beitragsbezug erlaubt. Zudem muss das
Beitragsbezugs-Ver-fahren an den Systemwechsel zur einjährigen
Gegenwartsbemessung der Beiträge der Selbstän-digerwerbenden und
Nichterwerbstätigen ange-passt werden.
Die Mehrheit der Beitragspflichtigen bezahlt ihre AHV/IV/EO-Beiträge im
Monats- oder Vierteljahresrhythmus (= "Zahlungsperiode"). Auch ab 2001 gilt
die bewusst kurz fest-gesetzte Zahlungsfrist von zehn Tagen nach Ablauf der
Zahlungsperiode. Allerdings wird die so-genannte Schonfrist von heute zwei
Monate auf einen Monat halbiert. Das heisst, dass neu schon ein Monat nach
Ablauf der Zahlungsperiode rückwirkend Ver-zugszinsen erhoben werden. Die
heutige Freigrenze von 3000 Franken an ausstehen-den Beiträgen, ab welcher
erst Verzugszinsen erhoben werden, wird abgeschafft. Ent-sprechend
aufgehoben wird auch die Mindestgrenze von 3000 Franken an zuviel be-zahlten
Beiträgen, ab welcher heute Vergütungszinsen erst gewährt werden. Der
Zins-satz für Verzugs- wie auch Vergütungszinsen wird von 6 auf 5 Prozent
gesenkt, was den heutigen Zinsverhältnissen entspricht und noch hoch ge-nug
ist, um einen Druck zur pünktlichen Beitragszahlung auszuüben.
Schutz vor Missbrauch des Akonto-Systems
Die definitive Festlegung der Beiträge der Selbständigerwerbenden und der
Nichter-werbstätigen und der Ausgleich mit den bezahlten Akontobeiträgen ist
erst mit dem Vorliegen der definitiven Steuermeldung möglich, also etliche
Monate nach der Akonto-zahlung. Dies birgt die Gefahr in sich, dass
Versicherte ihrer Ausgleichskasse z.B. ih-nen bekannte wesentliche
Einkommenserhöhungen verschweigen, um tiefere Beiträge zu bezahlen. Zur
Vorbeugung kommt für den Fall von allzu grossen Differenzen ein
Ausgleichszins zum Tragen: Wenn die geschuldeten Beiträge um mindestens 25
Prozent von den geleisteten Akontobeiträgen abweichen und nicht innerhalb
eines Jahres nach Ablauf des Beitragsjahres bezahlt werden, so werden
Verzugszinsen er-hoben.
und strafft das Verfahren bei der Beitragszahlung

Ab Januar 2001 werden mit voraussichtlich 20 zusätzlichen Kantonen insgesamt
23 Kantone die Steuern im einjährigen Gegenwartsbemessungs-Verfahren
erhe-ben. Im Gleich-schritt stellt die AHV ihr System zur Bemessung der
AHV/IV/EO-Beiträge von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
ebenfalls von der Vergangen-heitsbemessung auf die einjährige
Gegenwartsbemessung um. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung der
AHV-Verordnung auf den 1.1.2001 beschlossen, die auch straffere Regeln für
die Beitragszahlung enthält. Die Umstellungen bei der Beitragsbemessung
haben für die Unselbständig-erwerbenden keine Auswirkungen, die Änderungen
bei der Bei-tragszahlung ha-ben keine direkten Folgen für die Mehrzahl der
Beitragspflichtigen, die be-reits heute ihre Beiträge an die AHV rechtzeitig
entrichten. Die Ausgleichskassen und das Bundesamt für Sozialversicherung
werden im Laufe des Jahres den betroffe-nen Versichertenkreisen, den
Arbeitgebenden und den Durchführungsorganen die nötigen Informationen zur
Verfügung stellen.
Zen-trales Ele-ment im neuen System der Gegenwartsbemessung der Beiträge ist
die Akonto-Bei-tragszahlung im laufen-den Beitragsjahr mit späterer
definitiver Abrech-nung. Gleichzeitig wird das Ver-fahren beim Einzug der
AHV/IV/EO-Beiträge gestrafft: Die Beitragsausstände ins-besondere der
Arbeitgebenden sollen unter anderem durch kürzere Fristen und eine strengere
Verzugszinsregelung reduziert werden. Diesen Än-derungen der AHV-Verordnung
auf den 1.1.2001 hat die paritä-tisch besetzte Eidg. AHV/IV-Kommission
zugestimmt.

  EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
  Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: d: Tel. 031 / 322 90 66
  Paul Cadotsch, Sektionschef
 f: Tel. 031 / 322 84 16
  Margot Hirt
  Abteilung AHV/EO/EL
  Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: Mediendokumentation, Verordnungsänderung, Erläuterungen
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Internet unter www.bsv.admin.ch
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 Mediendokumentation BSV / 1. März 2000
AHV/IV/EO-Beiträge: Gegenwartsbemessung / Beitragszahlung

Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige: einjährige
Gegenwartsbemes-sung der AHV-Beiträge
Auf Januar 2001 stellen nach den Kantonen BS, TG und ZH voraussichtlich 20
weitere Kantone bei der Erhebung der direkten Bundessteuer von der
Vergangenheitsbemes-sung auf die einjährige Gegenwartsbemessung um. Nur TI,
VD und VS bleiben vorerst beim alten System. Die AHV, die ein
gesamtschweizerisch einheitliches Verfahren zur Bemessung der
Versichertenbeiträge haben muss, hat sich bisher aus praktischen Gründen an
die mehrheitlich angewendete Vergangenheitsbemessung bei der direkten
Bundessteuer angelehnt und macht nun auch den grossmehrheitlichen Wechsel
zur Gegenwartsbesteuerung mit. Die Verknüpfung mit dem Steuersystem ergibt
sich dar-aus, dass die AHV/IV/EO-Beiträge der Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstäti-gen aufgrund ihrer von den Steuerbehörden rechtskräftig
veranlagten Einkommens- und Vermögensverhältnisse bemessen werden. Das
Gegenwartsbemessungs-Verfah-ren ist wesentlich gerechter, einfacher
durchzuführen und für die Beitragspflichtigen transparenter als die
Vergangenheitsbemessung, die ausserdem nicht mehr den tat-sächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten entspricht.
Der Übergang zum neuen System findet nahtlos statt: Die AHV/IV/EO-Beiträge
der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen für das Jahr 2001 werden
bereits nach dem neuen Verfahren bemessen. Für die Versicherten in den
Kantonen TI, VD und VS er-geben sich gewisse Unzulänglichkeiten, weil
aufgrund der dort noch gelten-den Vergan-genheitsbe-messung länger mit der
definitiven Beitragsabrechnung zuge-wartet werden muss. Allerdings mussten
und konnten bereits Übergangsprobleme mit den Kantonen BS, TG und ZH gelöst
werden, welche die Gegenwartsbemessung bei den Steuern bereits früher
einge-führt haben.
Beitragsbezug mit Akontozahlungen
Die AHV/IV/EO wird auch im System der Gegenwartsbemessung die für ein
Beitrags-jahr fälligen Beiträge der Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen in diesem selben Jahr einfordern. Im neuen System müssen
dazu im Laufe des Beitragsjahres aber regelmässige Akontobeiträge bezahlt
werden. Pauschalverfahren, bewährt dank ihrer Einfachheit und
Zuverlässigkeit, kennt die AHV schon heute bei einem Grossteil der
Ar-beitgebenden. In Form der Akontobeiträge wird dieses Verfahren im neuen
Sys-tem der Beitragsbemessung für die Selbständigerwerbenden und die
Nichterwerbstäti-gen zur Regel. Als Referenzgrösse für die Beitragshöhe
können die Ausgleichskassen auf das Einkommen gemäss der letzten
Beitragsverfügung abstellen. Die Beitrags-pflichtigen können dagegen
allerdings einschreiten, wenn ihr voraussichtliches Ein-kommen be-gründbar
und offensichtlich von jenem gemäss letzter Beitragsverfügung abweicht. Nach
Vorliegen der definitiven Steuerdaten werden die effektiven Beiträge von den
Ausgleichskassen nachträglich mit einer Verfügung festgesetzt und mit den
bezahlten Akontobeiträgen verrechnet. Bei zuviel bezahlten Akontobeiträgen
müssen den Bei-tragspflichtigen Vergütungszinsen gewährt werden.
 Strafferes Beitragsbezugs-Verfahren mit strengerer Zinsenregelung
Ein strikteres Verfahren bei der Einforderung der AHV/IV/EO-Beiträge für
sämtliche Beitragspflichtigen soll die Beitragsausstände reduzieren und
gering halten. Es soll na-ment-lich der heutigen Situation Einhalt gebieten,
in der die Arbeitgebenden aufgrund einer relativ milden Zinsenregelung die
eigenen Beiträge wie auch die vom Lohn abge-zoge-nen Beiträge der
Arbeitnehmenden zu lange zinslos zurückbehalten können. Die Straf-fung des
Verfahrens rechtfertigt sich auch dadurch, dass der Fortschritt in der EDV
strengere Regeln beim Beitragsbezug erlaubt. Zudem muss das
Beitragsbezugs-Ver-fahren an den Systemwechsel zur einjährigen
Gegenwartsbemessung der Beiträge der Selbstän-digerwerbenden und
Nichterwerbstätigen ange-passt werden.
Die Mehrheit der Beitragspflichtigen bezahlt ihre AHV/IV/EO-Beiträge im
Monats- oder Vierteljahresrhythmus (= "Zahlungsperiode"). Auch ab 2001 gilt
die bewusst kurz fest-gesetzte Zahlungsfrist von zehn Tagen nach Ablauf der
Zahlungsperiode. Allerdings wird die so-genannte Schonfrist von heute zwei
Monate auf einen Monat halbiert. Das heisst, dass neu schon ein Monat nach
Ablauf der Zahlungsperiode rückwirkend Ver-zugszinsen erhoben werden. Die
heutige Freigrenze von 3000 Franken an ausstehen-den Beiträgen, ab welcher
erst Verzugszinsen erhoben werden, wird abgeschafft. Ent-sprechend
aufgehoben wird auch die Mindestgrenze von 3000 Franken an zuviel be-zahlten
Beiträgen, ab welcher heute Vergütungszinsen erst gewährt werden. Der
Zins-satz für Verzugs- wie auch Vergütungszinsen wird von 6 auf 5 Prozent
gesenkt, was den heutigen Zinsverhältnissen entspricht und noch hoch ge-nug
ist, um einen Druck zur pünktlichen Beitragszahlung auszuüben.
Schutz vor Missbrauch des Akonto-Systems
Die definitive Festlegung der Beiträge der Selbständigerwerbenden und der
Nichter-werbstätigen und der Ausgleich mit den bezahlten Akontobeiträgen ist
erst mit dem Vorliegen der definitiven Steuermeldung möglich, also etliche
Monate nach der Akonto-zahlung. Dies birgt die Gefahr in sich, dass
Versicherte ihrer Ausgleichskasse z.B. ih-nen bekannte wesentliche
Einkommenserhöhungen verschweigen, um tiefere Beiträge zu bezahlen. Zur
Vorbeugung kommt für den Fall von allzu grossen Differenzen ein
Ausgleichszins zum Tragen: Wenn die geschuldeten Beiträge um mindestens 25
Prozent von den geleisteten Akontobeiträgen abweichen und nicht innerhalb
eines Jahres nach Ablauf des Beitragsjahres bezahlt werden, so werden
Verzugszinsen er-hoben.